• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 22. März 2005

Sorgfalt nicht einklagbar?  

SKe - Washington. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks hat am 16. März 2005 in der Sache Richard Allen Williams v. National Medical Services, Az. 04-2665, bestätigt, dass eine Schadensersatzklage einer Partei gegen die Gutachter der Gegenseite keinen Erfolg hat.

Der Krankenpfleger Williams, gegen den in einem Strafverfahren wegen des Todes mehrerer Patienten ermittelt wurde, hatte behauptet, dass die gerichtlich vernommenen Sachverständigen bei ihrer Prüfung nicht sorgfältig vorgegangen wären. Das Untergericht wies die Klage ab, da nach dem einzelstaatlichen Recht von Missouri Sachverständige keiner Sorgfaltspflicht unterliegen.

Wie das Bundesberufungsgericht bestätigte, findet sich hierfür auch nach der Rechtsprechung des Präzedenzfalls Murphy v. A. A. Mathews, 841 S.W.2d 671 (Mo. banc 1992), keine Ausnahme. Dort war die Klage nur aus dem Grund erfolgreich, dass der Sachverständige gegen Entgelt der Partei vertraglich seine Dienste angeboten hatte. Nur dann kann die Beachtung der Sorgfaltspflicht im Wege der Durchbrechung der Immunität der Zeugen eingeklagt werden.

Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall, dass sich die gegnerische Partei auf Verletzung der Sorgfalt ohne jegliche vertragliche Grundlage beruft, wurde abgelehnt. Die Immunität der Zeugen ist in einer derartigen Konstellation zu wahren.


Dienstag, den 22. März 2005

Videospiel ohne Urheberschutz  

ACP - Washington.   Im Fall Incredible Tech, Inc. v. Virtual Tech, Inc., Az. 03-3785, prüfte das Bundesbezirksgericht des siebten Bezirks am 15. März 2005 die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Videospielen mit dem Thema Golf. Die Klägerin Incredible Technologies, Inc. als Herstellerin von Golden Tee beantragte die Berufung der erstinstanzlichen Entscheidung des Bezirksgerichts für den nördlichen District von Illinois, welche eine von der Klägerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Beklagte Virtual Technologies, Inc., Herstellerin des konkurrierenden PGA Tour Golf, wegen Verletzung ihres Urheberrechtes und Produktdesigns ablehnte.

Die Klägerin behauptete, das Spiel der Beklagten verletze ihre Urheberrechte an den einzelnen Bildern der Bildschirmanzeige und der auf der Steuerungskonsole angezeigten Gebrauchsanweisung. Zudem verletze die Darstellung der Steuerungskonsole ihr Produktdesign.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Bilder der Bildschirmanzeige sind zwar grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte allerdings auf den Grundsatz des Scenes a Faire berufen. Dieser nimmt solche Charaktere, Begleitumstände oder Einstellungen vom Urheberschutz aus, die aus praktischen Gründen unverzichtbar oder zumindest standardmäßig zur Behandlung eines bestimmten Themas notwendig sind. Schließlich sind die Ausführungen der Klägerin in ihrer Gebrauchsanweisung zur Beschreibung eines Golf-Videospieles unerlässlich und daher vom Urheberschutz nicht umfasst. Auch die Verletzung des Designs lehnte das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ab.

Die Herstellerin von Golden Tee scheiterte daher mit der Durchsetzung ihrer Rechte und steht in Zukunft im direkten Wettbewerb mit dem Konkurrenzprodukt. Für den Verbraucher ist dies eine positive Entwicklung, weil sie zur technischen Verbesserung der Spiele führen sollte.


Dienstag, den 22. März 2005

Welteinfluss und fremder Einfluss  

CK - Washington.   In diesen Wochen finden im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington Anhörungen in weltbewegenden Revisionsfällen statt.

Unter ihnen befinden sich die Sachen Jose Ernesto Medellin v. Doug Dretke, Director, Texas Department of Criminal Justice, Correctional Institutions Division, Az. 04-5928, zur Frage der Notifizierung von Konsuln nach dem Wiener Konsularabkommen bei Festnahmen von Ausländern und Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc., et al. v. Grokster, Ltd., et al., Az. 04-480, zur Frage der Mitstörerhaftung bei Verwendung der P2P-Technik.

Zur selben Zeit kritisieren Mitglieder des Kongresses die Internationalisierung der Rechtsprechung; selbst der Supreme Court zitiere ausländisches Recht.

Andere nennen Verweise auf fremde Quellen eine Verfremdung amerikanischen Rechts. Oberrichter Scalia und Breyer vertreten die kontrastierenden Ansichten im Obergericht, Breyer auf Seiten der Verfechter der Ansicht, dass die Berücksichtigung internationalen Rechts verfassungsvereinbar ist.

Ihm wird hingegen nach dem Motto American Courts, American Standards die Überschreitung der Verfassungsgrenzen vorgeworfen.

Heute legte der texanische Senator John Conryn einen Entwurf, S.Res. 92, vor, mit dem der Senat beschliessen soll, dass amerikanische Gerichtsentscheidungen nicht mehr vom Ausland beeinflusst werden sollen. Tom Feeney im House of Representatives hatte im vergangenen Jahr erfolglos H.Res. 568 mit demselben Gebot eingebracht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.