• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 24. März 2005

Vertrag ist Vertrag  

FE - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks bestätigte am 1. März 2005 in seiner Entscheidung im Fall Cherokee Nation of Oklahoma and Shoshone-Paiute Tribes of the Duck Valley Reservation v. Michael o. Leavitt, Secretary of Health and Human Services, et al., Az. 02-1472, die regelmäßige vertragliche Zahlungsverpflichtung der Regierung von Oklahoma für durch die Indianerstämme selbst erbrachte Dienstleistungen im Gesundheitswesen.

Nach dem Indian Self-Determination and Education Assistance Act sind Regierung und die Indianerstämme authorisiert, öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen, in denen sich die Stämme verpflichten, bundesfinazierte Dienstleistungen anzubieten, die eine Regierungsbehörde normalerweise zu erbringen hat. Einen solchen Vertrag schlossen Klägerin und Beklagte.

Da der Kongress regelmäßig über die bereitzustellenden Finanzmittel zu entscheiden hat, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass sie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag keine bindende Zahlungsverpflichtung eingegangen wäre.

Das Gericht stellt jedoch klar, dass in den in Rede stehenden Verträgen der Begriff Vertrag vergleichbar dem in normalen Beschaffungsverträgen verwendet wurden. Da über eine bindende Wirkung bei letzteren unter allen Prozessbeteiligten Einigkeit bestand und die Beklagte keine zusätzlichen Argumente geltend machen konnte, die eine andere Beurteilung des konreten Falles rechtfertigen, gab das Gericht der Klage der Indianerstämme statt.

Die Entscheidung ist richtungsweisend, weil vorinstanzliche Gerichte in den zwei gleichgelagerten Fällen gegensätzlich geurteilt hatten und zu erwarten ist, dass sie auch auf Fälle außerhalb des Gesundheitswesens Einfluss haben kann.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.