Aktive Anstiftung zur Musikstreuung?
CK - Washington. In der heutigen Anhörung vor dem Obersten Bundesgerichtshof in Washington im Fall Metro Goldwyn Mayer, et al., v. Grokster, et al. legten die Richter Wert auf die Frage, ob der Verfolgungswahn der klagenden Medienfirmen nicht den kleinen Erfinder im Keim ersticke und damit den technischen Fortschritt behindere. Nach der Auffassung von SCotUSblog deuteten einige Richter an, dass der Fall an das Untergericht mit der Maßgabe zurückkehren könne, dort eine aktive Anstiftung zur illegalen Nutzung der P2P-Programme zu prüfen.
Die Medienfirmen argumentierten hingegen, dass die Anstiftung nicht der richtige Maßstab sei: Es komme allein auf das Geschäftsmodell an, und dieses sei hier auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Daraus solle die Haftung der Programmanbieter resultieren. Der kleine Erfinder habe nichts zu befürchten, solange er sein Werk nicht in ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell einbringe.
Der heutige Termin wird augenblicklich in zahlreichen Veranstaltungen in Washington erörtert.
Die Medienfirmen argumentierten hingegen, dass die Anstiftung nicht der richtige Maßstab sei: Es komme allein auf das Geschäftsmodell an, und dieses sei hier auf Urheberrechtsverletzungen ausgelegt. Daraus solle die Haftung der Programmanbieter resultieren. Der kleine Erfinder habe nichts zu befürchten, solange er sein Werk nicht in ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell einbringe.
Der heutige Termin wird augenblicklich in zahlreichen Veranstaltungen in Washington erörtert.