MG - Washington Arbeitnehmer haben in den USA nicht so viele Rechte wie in Deutschland - diese häufig gehörte Einschätzung gilt zumindest dann nicht, wenn es um den Schutz vor sexueller Benachteiligung geht. Hier gewährt die
Equal Protection Clause auch bei einer gleichgeschlechtlichen Schlechterstellung besonderen Schutz. So hat das Bundesberufungsgericht des sechsten Bundesbezirks am 22. März 2005 in Sachen
Barnes v. City of Cincinnati , Az. 03-4110,04-3320, das Urteil der Vorinstanz zugunsten eines transsexuellen Polizisten bestätigt, der seinen Arbeitgeber wegen der Ablehnung seiner Beförderung aufgrund fehlenden männlichen Aussehens verklagt hatte.
Die Richter hatten sich bei der Rechtsfindung insbesondere mit der wichtigen Frage beschäftigt, innerhalb welcher Grenzen einer Partei ein Anspruch auf eine Neuauflage des Verfahrens zustehe. Die beklagte Stadt Cincinnati hatte diese gefordert, da nach ihrer Ansicht die Jury einseitig die Beweislage zugunsten des Klägers gewertet hatte.
Das Gericht machte deutlich, dass die rechtswidrige Verwehrung des Anspruchs auf Neuauflage eines Prozesses generell einen Berufungsgrund darstellen kann. Ein Anspruch auf eine Neuauflage bestehe allerdings nur bei der Feststellung der Befangenheit der Richter oder der Jury.
Diese könne anhand der Beweiswürdigung nur dann festgestellt werden, wenn sie klar entgegen der Beweislage ausgefallen sei. Die Partei, die sich auf die Berufung beziehe, müsse diese auch nachgewiesen.
Solange die Jury jedenfalls einen Beweis gewürdigt und sich nachvollziehbar und unter Berücksichtigung aller Umstände für eine Seite entscheide, könne ihr keine Befangenheit unterstellt werden.