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Donnerstag, den 31. März 2005

Kein Kriegsgrund: Bericht an Weißes Haus  

CK - Washington.   Die Begründung für den Irak-Krieg beruhte auf unhaltbaren Erkenntnissen der zuständigen amerikanischen Dienste, erklärt heute der vom Präsidenten in Auftrag gegebene Untersuchungsbericht des Geheimdienst-Prüfausschusses, Commission on the Intelligence Capabilities of the United States Regarding Weapons of Mass Destruction.


Donnerstag, den 31. März 2005

Neuer Druck am Arbeitplatz  

CK - Washington.   Mit seiner gestrigen Entscheidung in Sachen Azel. P. smith, et al. v. City of Jackson, et al., Az. 03-1160, führte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington eine verschärfte Haftung für Arbeitgeber ein. Sie müssen nun für die nach dem Alter der Arbeitnehmer unterschiedlichen Auswirkungen von Arbeitsplatzmaßnahmen mit Schadensersatz haften, wenn Arbeitnehmer von mehr als 40 Jahren schlechter gestellt werden als jüngere Kollegen.

Bisher wurde angenommen, dass die Haftung nach dem Age Discrimination in Employment Act von 1967 weniger scharf als die für andere Diskriminierungsarten geltenden Bestimmungen im Title VII des Civil Rights Act of 1964 ist. Am 30. März 2005 bestimmte der Gerichtshof, dass auch in der Altersdiskriminierung für die unbeabsichtigte, aus neutralen Motiven erfolgte Diskriminierung zu haften ist, wenn die Auswirkungen auf die geschützte Arbeitnehmer ungüstiger ausfallen als auf die restlichen Arbeitnehmer. Betroffen sind von dieser Entscheidung etwa die Hälfte der US-Beschäftigten.


Donnerstag, den 31. März 2005

Verwechslung ausgeschlossen: Schiedsklausel wirkt  

CK - Washington.   Im Fall Keytrade USA, Inc. v. Ain Temouchent M/V, in rem; et al., Societe Nationale de Transport Maritime & Compagnie Nationale Alberienne de Navigation Maritime, in personam, Az. 04-30370, entschied das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 23. März 2005, dass trotz des Schriftformerfordernisses für Schiedsklauseln nach dem Federal Arbitration Act eine schriftlich vereinbarte Schiedsklausel auch verbundene Parteien erfassen kann, die dem Vertrag nicht beigetreten sind.

Die besonderen Umstände des Falles, der mehrere Schiffs- und Frachtcharter sowie Frachtpapiere für eine Schiffsladung zwischen algerischen, schweizer und amerikanischen Unternehmen betrifft, schließen eine Verwechslungsgefahr der an die Schiedsklausel gebundenen Parteien aus. Dieser externe Umstand wiederum darf vom Gericht bei der Feststellung der Bindungswirkung einer Schiedsklausel neben den schriftlichen Vereinbarungen berücksichtigt werden.

Das Gericht ging nach der Ermittlung der Bindungswirkung der Schiedsklausel auch auf die Frage des Schiedsverzichts aufgrund der Beteiligung einer Partei am ordentlichen Verfahren ein, bevor sie die Verweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht beantragt. Es erkannte, dass die das Schiedsverfahren anstrebende Partei ihre Teilnahme am Verfahren vor dem Zivilgericht nicht zulasten der Gegenseite missbraucht hatte. Da im Zweifel zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden ist, erklärte es den Schiedsanspruch für nicht verwirkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.