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Samstag, den 09. April 2005

Akzeptable Computernutzungspolitik

 
FE - Washington.   Wie werden akzeptable Regeln für die Nutzung von Computern in einem Unternehmen aufgestellt? Mit dieser Frage, die Juristen wie auch IT-Administratoren gleichermaßen berührt, beschäftigte sich die Zeitschrift PROCESSOR in einem Artikel in ihrer Ausgabe vom 25. März 2005.

Zum einen geht es dabei um die Sicherheit des Computernetzwerkes. Zum anderen darum, wie verhindert werden kann, dass Mitarbeiter durch die Nutzung der Computer-Infrastrukur Rechte Dritter verletzen, sei es im Bereich des Urheberrechts oder des Datenschutzes.

Grundsätzlich werden zwei Wege bestritten. Einige Unternehmen verbieten generell jegliche nicht dienstliche Computernutzung und verpflichten ihre Mitarbeiter, alle anwendbaren Gesetze zu befolgen, die Rechte Dritter verletzen könnten. Andere stellen dem Mitarbeiter nur ein auf seine Nutzergruppe zugeschnittenes Minimum an Diensten zur Verfügung, die er für seine Tätigkeit benötigt.

Die beste Lösung liegt sicher in der Mitte. Zu starre Festlegungen werden oft kritisiert, da sich eine Übertretung der Regeln nie ganz verhindern lässt. Selbst eine Kündigung des betreffenden Mitarbeiters befreit das Unternehmen nicht von einer eventuellen Haftung. Zum anderen verfügen einige Mitarbeiter unter Umständen gar nicht über die notwendigen Rechtskenntnisse, um den Sachverhalt richtig einschätzen zu können. Da ist es oft effektiver, die Nutzung harmloser Dienste, wie private Emails, in begrenztem Umfang zuzulassen und spezielle Festlegungen zu treffen, welche Daten von Mitarbeitern verschickt werden dürfen und welche nicht.



Transparenz der Lobby

 
CK - Washington.   Unter Präsident Clinton wurden die Offenlegungspflichten für Lobbyisten verschärft. Seit 1998 wurde allerdings vom Kongress die Einhaltung der Meldepflichten nicht mehr gründlich geprüft. So kommt das Center for Public Integrity mit seiner neuen Studie zum Ergebnis, dass 49 von 50 Lobby-Großunternehmen die Meldepflichten nach dem Lobbying Disclosure Act teilweise ignorieren oder missachten. Im selben Zeitraum belief sich der Lobby-Umsatz allein bei der Bundesregierung auf $13 Milliarden Dollar.

Der laxe Trend beruht teilweise auf der minimalen Personalbesetzung im Kongress: Nur knapp 50 Stellen sind für die Verwaltung, Durchsetzung und Verfolgung im Hinblick auf dieses Gesetz zuständig. Die Bundeswahlkommission, die vergleichbare Aufgaben in Bezug auf eine Meldepflicht behandelt, besitzt hingegen einen Haushalt von $52 Millionen und kann sich unzähliche Experten leisten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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