FE - Washington. Obwohl der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die Klägerin inne hatte und die relevanten Handlungen des Beklagten in diesem Bundesstaat stattfanden, kann das Gericht am Geschäftssitz der Klägerin zuständig sein. Dies gilt, wenn der Beklagte regelmäßige und systematische Verbindungen zum Gerichtsstaat entfaltet. Selbst wenn der zu verhandelnde Sachverhalt keinen direkten Bezug zu den Umständen hat, die die Zuständigkeit des Gerichts begründeten, greift dieser Grundsatz der Bundesverfassung.
Daher bestätigte im Rechtsstreit
Northern Laminate Sales, Inc. v. Lawrence E. Davis, Az. 04-1522, am 1. April 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks das Geschworenenurteil des Bundesgerichts in New Hampshire. Die Klägerin hatte behauptet, als Mitarbeiter und Organ eines Geschäftspartners hätte der Beklagte sie deliktisch zur Verlängerung eines Kredits veranlasst, obwohl er Kenntnis von massiven Finanzengpässen seines Unternehmens besaß und diese verschwieg. Zudem täuschte er arglistig wider besseren Wissens vor, sein Unternehmen werde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese Vorgänge fanden im Bundesstaat New York am Sitz der Firma statt, die den Beklagten beschäftigte.
Die Kägerin machte den Beklagte persönlich haftbar. Die Geschworenen folgten dem Klageantrag und sprachen der Klägerin einen Schadenersatzanspruch zu. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte klar, dass das Bezirksgericht seine Zuständigkeit korrekt bestimmt und nicht die Bundesverfassung verletzt hatte, wie der Beklagte es behauptete.