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Montag, den 11. April 2005

Montag, den 11. April 2005

Kappung von Punitive Damages  

MG - Washington.   Vor einer schwierigen Entscheidung steht die Klägerin in der Sache Judy Boeken v. Philip Morris Inc., Az. B152959. Das Berufungsgericht des Staates Kalifornien hat am 1. April 2005 das Urteil gegen den Zigarettenkonzern Philip Morris nur unter der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klägerin einer Reduzierung des Strafschadensersatzbetrages von $100 Mio auf $50 Mio zustimme. Anderenfalls werde es den Fall zur Neuverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen.

Das Gericht stützt die Verurteilung von Philip Morris unter anderem auf den Tatbestand des vorsätzlichen Betruges. Dies macht eine Verhängung von Punitive Damages möglich, um ein Exempel darzustellen oder den Täter zu bestrafen. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Grad der Vorwerfbarkeit der Tathandlung und dem Umfang der Verletzung. Eine feste Bindung von Punitive Damages an die Schadenshöhe gibt es nicht, da sonst bei kleinen Verletzungen oder einem sehr wohlhabenden Schädiger ihr Zweck nicht erreicht werden könnte. Nach der State Farm-Entscheidung des obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington wie auch kalifornischer Gerichte soll der Strafschadensersatz grundsätzlich nicht mehr als das Neunfache der Schadenssumme ausmachen, siehe auch Kochinke, U.S. Supreme Court setzt Strafschadensersatz Grenzen.


Montag, den 11. April 2005

Zuständigkeit bestätigt  

FE - Washington.   Obwohl der Beklagte seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Bundesstaat als die Klägerin inne hatte und die relevanten Handlungen des Beklagten in diesem Bundesstaat stattfanden, kann das Gericht am Geschäftssitz der Klägerin zuständig sein. Dies gilt, wenn der Beklagte regelmäßige und systematische Verbindungen zum Gerichtsstaat entfaltet. Selbst wenn der zu verhandelnde Sachverhalt keinen direkten Bezug zu den Umständen hat, die die Zuständigkeit des Gerichts begründeten, greift dieser Grundsatz der Bundesverfassung.

Daher bestätigte im Rechtsstreit Northern Laminate Sales, Inc. v. Lawrence E. Davis, Az. 04-1522, am 1. April 2005 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks das Geschworenenurteil des Bundesgerichts in New Hampshire. Die Klägerin hatte behauptet, als Mitarbeiter und Organ eines Geschäftspartners hätte der Beklagte sie deliktisch zur Verlängerung eines Kredits veranlasst, obwohl er Kenntnis von massiven Finanzengpässen seines Unternehmens besaß und diese verschwieg. Zudem täuschte er arglistig wider besseren Wissens vor, sein Unternehmen werde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Diese Vorgänge fanden im Bundesstaat New York am Sitz der Firma statt, die den Beklagten beschäftigte.

Die Kägerin machte den Beklagte persönlich haftbar. Die Geschworenen folgten dem Klageantrag und sprachen der Klägerin einen Schadenersatzanspruch zu. Das Bundesberufungsgericht bestätigte dieses Urteil und stellte klar, dass das Bezirksgericht seine Zuständigkeit korrekt bestimmt und nicht die Bundesverfassung verletzt hatte, wie der Beklagte es behauptete.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.