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Dienstag, den 12. April 2005

Alte Platte: Neuer Schutz

 
CK - Washington.   Eine Schelllackplatte mit Musik der dreißiger Jahre hatte in England den Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf verloren, doch stellte heute, am 12. April 2005, das oberste einzelstaatliche Gericht in New York fest, dass diese Musik weiterhin den Schutz des dortigen Rechts genießt.

Diese Entscheidung im Fall Capitol Records, Inc. v. Naxos of America, Inc., Az. USCOA,2 No. 30, beruht auf einer Vorlage an das New Yorker Gericht durch das dort belegene Bundesberufungsgericht.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf Werke aus, die außerhalb des hier relevanten Ursprungslandes England ihren Schutz verloren und nicht unter den Schutz des Bundesurheberrechtes für nach dem 15. Februar 1972 geschaffene Werke fallen. Die Recording Industry of America hatte dem Gericht mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz seine Auffassung vorgetragen.



Jury, Schlichtung, Ablehnung

 
CK - Washington.   Wann entscheidet eine Jury den Zivilprozess? Wann ist ein Richter abzulehnen, der bereits ein Schlichtungsverfahren in derselben Sache durchgeführt hat? Diese Fragen beantwortet das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 30. März 2005 im Fall Seth A. Becker v. Tidewater Inc. et al., Az. 04-30243.

Der Kläger hatte im Geschworenenprozess bereits vor den Geschworenen ein Verdikt über $43 Mio. erstritten, und zwar aufgrund seiner Eigenschaft als Seemann. Im ersten Berufungsverfahren wurde ihm diese Eigenschaft abgesprochen; er wurde auf einen Anspruch als Hafenarbeiter verwiesen. Für die entsprechende Anspruchsgrundlage gibt es kein Recht auf ein Verfahren vor Geschworenen; statt dessen kommt der Bench Trial in Frage, also der Prozess vor dem Richter. In der Berufungsbegründung prüft das Gericht die Rechtsgrundlagen und folgert, dass es kein Verfahrensrecht auf einen Jury-Prozess erfinden darf.

Abschließend erklärt das Gericht, dass es auf den verspäteten Antrag auf Ablehnung des erstinstanzlichen Richters wegen Befangenheit nicht eintreten darf, aber es begründet dennoch seine Auffassung, weshalb es einen solchen Antrag unterstützen würde. Der Wink mit dem Zaunpfahl soll den Richter animieren, seine Befangenheit sua sponte nach dem Präzedenzfall Woodson v. Surgitek, Inc., 57 F.3d 1406, 1413 n.10 (5th Cir. 1995), festzustellen. Der Richter hatte im vorangegangenen Schlichtungsverfahren bereits Kenntnis von Umständen erhalten, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.



Ultra Vires Schiedsverfahren

 
CK - Washington.   Im Gerichtsverfahren zur Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs darf das Gericht nicht den ultra vires-Ausschlussgrund anwenden, der für amerikanische Schiedssprüche gilt. Dieser Grund folgt aus 9 USC §10(a)4 im Federal Arbitration Act und nicht aus der hier anwendbaren New Yorker Übereinkunft, die sich auf sieben ausschließliche Ausschlussgründe beschränkt, erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks im Fall Encyclopedia Universalis S.A. v. Encyclopedia Britannica, Inc., Az. 04-0288-cv, am 31. März 2005.

Das Gericht erörtere als weiteres Hindernis für die Anerkennung des Schiedsspruchs insbesondere die fehlerhafte Besetzung des Schiedstribunals. Schließlich hob es eine Verfügung des Untergerichts auf, die die Parteien auf eine bestimmte Schiedsrichterliste verwies. Angesichts der den Gerichten in Schiedsfällen gebotenen Zurückhaltung durfte das Gericht keine Schiedsliste vorschlagen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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