Jury, Schlichtung, Ablehnung
CK - Washington. Wann entscheidet eine Jury den Zivilprozess? Wann ist ein Richter abzulehnen, der bereits ein Schlichtungsverfahren in derselben Sache durchgeführt hat? Diese Fragen beantwortet das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks am 30. März 2005 im Fall Seth A. Becker v. Tidewater Inc. et al., Az. 04-30243.
Der Kläger hatte im Geschworenenprozess bereits vor den Geschworenen ein Verdikt über $43 Mio. erstritten, und zwar aufgrund seiner Eigenschaft als Seemann. Im ersten Berufungsverfahren wurde ihm diese Eigenschaft abgesprochen; er wurde auf einen Anspruch als Hafenarbeiter verwiesen. Für die entsprechende Anspruchsgrundlage gibt es kein Recht auf ein Verfahren vor Geschworenen; statt dessen kommt der Bench Trial in Frage, also der Prozess vor dem Richter. In der Berufungsbegründung prüft das Gericht die Rechtsgrundlagen und folgert, dass es kein Verfahrensrecht auf einen Jury-Prozess erfinden darf.
Abschließend erklärt das Gericht, dass es auf den verspäteten Antrag auf Ablehnung des erstinstanzlichen Richters wegen Befangenheit nicht eintreten darf, aber es begründet dennoch seine Auffassung, weshalb es einen solchen Antrag unterstützen würde. Der Wink mit dem Zaunpfahl soll den Richter animieren, seine Befangenheit sua sponte nach dem Präzedenzfall Woodson v. Surgitek, Inc., 57 F.3d 1406, 1413 n.10 (5th Cir. 1995), festzustellen. Der Richter hatte im vorangegangenen Schlichtungsverfahren bereits Kenntnis von Umständen erhalten, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.