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Mittwoch, den 13. April 2005

Anspruch bei Polizeihundebiss  

MG - Washington.   Hohe Schadensersatzurteile amerikanischer Zivilgerichte sind weltbekannt. Bei der Berichterstattung bleibt allerdings häufig unerwähnt, dass Riesenbeträge nur Ausnahmen darstellen und in derselben oder höheren Instanz oft drastisch zurückgeschnitten werden, vgl. Ewers, Kappung von Punitive Damages. Sehr gering fiel der Schadensersatz für einen Kläger aus, der auf der Flucht gestellt und anschließend von einem Polizeihund gebissen wurde. Solche Verletzungen geben in den USA immer wieder Anlass zu Klagen, wobei vorwiegend Minderheiten betroffen sind.

Das Gericht verwarf auf Antrag der Beklagten gemäß Rule 50 der amerikanischen Bundeszivilprozessordnung die Klage und gewährte dem Kläger nur einen Doller als nominellen Schadensersatz. Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bundesbezirks hat diese Entscheidung am 30. März 2005 bestätigt, Nestor Chavez v. City of Albuquerque et al., Az. 03-2195.

Zunächst bejahte das Gericht den Einwand des Appellanten, dass die Verwerfung einer Klage nur bei besonders schwerem Vorverhalten des Klägers möglich ist. Es führte dann jedoch aus, dass dieser Tatbestand durch den Meineid des Klägers während des Prozesses zu Lasten der Beklagten erfüllt worden sei. Die Rechtsauffassung des Klägers, dass dieses Vorverhalten durch seine spätere Verurteilung aufgrund des Meineides bereits gesühnt worden sei und auch der Beklagten Genugtuung verschafft habe, gehe fehl.


Mittwoch, den 13. April 2005

Deliktische Einmischung  

FE - Washington.   Nach der Theorie von der unzulässigen oder deliktischen Einmischung in die Geschäftsangelegenheiten Dritter, zieht das US-Recht eine Grenze, jenseits derer die Haftung lauert. So ist die bewusste Beeinflussung eines fremden Arbeitgebers mit dem Ziel, einen Mitarbeiter zu entlassen, weil durch dessen Tätigkeit dem eigenen Unternehmen Nachteile entstehen, rechtswidrig.

In dem Urteil vom 30. März 2005 im Rechtsstreit Branimir Catipovic v. Peoples Community Health Clinic, Inc. et al., Az. 04-1263, befasste sich das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks mit dieser Frage.

Ein Arzt hatte gegen seine Entlassung geklagt. Er warf seinem früheren Arbeitgeber vor, dieser hätte sich durch ein drittes Unternehmen unzulässig beeinflussen lassen und ihn daher gekündigt. Der Kläger hatte über einen längeren Zeitraum hinweg für einen bedeutenden Teil der Arbeitnehmer des dritten Unternehmens Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Dies stellte sich als bedeutender Kostenfaktor heraus, woraus der Kläger das angebliche Interesse des Dritten ableitete.

Eine deliktische Beeinflussung des Arbeitgebers sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Auch wies es die Behauptung des Klägers zurück, dieser wäre vom Untergericht nicht vollständig gehört worden, weil es dem Antrag der Beklagten statt gab, den Fall nicht den Geschworenen vorzulegen, sondern als eine reine Rechtsfrage zu behandeln, die vom Richter beurteilt wird.


Mittwoch, den 13. April 2005

Datenschutz und DNA-Forschung  

CK - Washington.   Die National Geographic Society nebenan lädt zur Beteiligung an einem DNA-Forschungsprojekt ein. Mit wem sind wir verwandt? Und zwar weltweit und über zehntausende von Jahren? Jeder kann für $99 teilnehmen und die Antworten in der gesamten DNA-Datenbank finden.

Zum Schutz der Daten sieht die Gesellschaft vor, dass die Kennzeichnung der Beteiligten im Genographic Project durch die Vergabe von Kennnummern erfolgt und keine namentliche Nennung in Datenbanken und auch im DNA-Prüfververfahren erfolgt, welches anonymisiert wird. Diese freiwillige Maßnahme sollte sicherstellen, dass das Projekt nicht an den Datenschutzgesetzen außerhalb der USA scheitert. Gleichzeitig scheint sie einen praktikablen Schutz vor Besucherströmen von bisher unbekannten Verwandten sowie Identitätsdieben darzustellen.


Mittwoch, den 13. April 2005

Geschichte vom Pferd  

CK - Washington.   Der Pferdekauf als Vertragsgestaltungsthema bewies kürzlich den Wert der Mitgliedschaft in einer deutschen Anwaltsmailingliste. "...hier wird ein Pferd in die USA verkauft ... weiss ... jemand auch die Gewährleistungsvorschriften/-fristen der USA ?" lautete die Fragestellung aus dem hohen Norden.

Binnen Minuten antworteten verschiedene Teilnehmer, dass die USA kein einheitliches Vertragsrecht besitzen, die Gewährleistung im wesentlichen einzelstaatlich geregelt ist und grundsätzlich zu klären ist, welches Recht anwendbar werden soll. Das i-Tüpfelchen setzte der pferde- und pferdevertragsvernarrte sowie USA-rechtsbewanderte Rechtsanwalt Harald Vogler aus dem fränkischen Schwabach der Diskussion auf, indem er praktische Links zum Pferdekaufrecht der USA beisteuerte, darunter eine Darstellung und ein Buch.

Ergänzend gab es zum Mailing-Listen-Austausch noch weiterführenden Direktmailaustausch mit schnellen Forschungsergebnissen wie zum Washingtoner Tierkaufgesetz, zum Grundsatz Buyer Beware, zum Vertragsmuster, zum Thema Pferd und Recht aus US-Sicht, zum Fallrecht und zur Versteigerung - letztere von meiner Research Assistentin Sally Laing auf die Schnelle beigesteuert. Bei kniffligen Fragen Listen fragen kann also ein lohnendes Prinzip sein, auch im internationalen Verkehr.


Mittwoch, den 13. April 2005

Alte Platte: Neuer Schutz  

CK - Washington.   Eine Schelllackplatte mit Musik der dreißiger Jahre hatte in England den Urheberrechtsschutz durch Zeitablauf verloren, doch stellte heute, am 12. April 2005, das oberste einzelstaatliche Gericht in New York fest, dass diese Musik weiterhin den Schutz des dortigen Rechts genießt.

Diese Entscheidung im Fall Capitol Records, Inc. v. Naxos of America, Inc., Az. USCOA,2 No. 30, beruht auf einer Vorlage an das New Yorker Gericht durch das dort belegene Bundesberufungsgericht.

Die Entscheidung wirkt sich auch auf Werke aus, die außerhalb des hier relevanten Ursprungslandes England ihren Schutz verloren und nicht unter den Schutz des Bundesurheberrechtes für nach dem 15. Februar 1972 geschaffene Werke fallen. Die Recording Industry of America hatte dem Gericht mit einem Amicus Curiae-Schriftsatz seine Auffassung vorgetragen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.