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Samstag, den 23. April 2005

Doppelte Steuern  

CK - Washington.   Das Thema Doppelbesteuerung macht wieder Furore, nachdem das Obergericht des Staates New York bestimmte, dass ein Mitarbeiter einer Firma in New York auch in diesem Staat seine staatliche Einkommensteuer zahlen muss, selbst wenn er die Einkünfte an seinem Wohn- und Telecommute-Arbeitssitz in Tennesse verdient.

Das Problem der Doppelbesteuerung zwischen den Einzelstaaten wirkt sich unterschiedlich aus, weil die einzelstaatlichen Steuergesetze uneinheitliche Steueranknüpfungspunkte vorsehen. Manche Staaten besteuern auf der Grundlage des Wohnsitzes, andere aufgrund der physischen Präsenz des Steuerzahlers, andere wegen der Zugehörigkeit zu einem im Staat ansässigen Unternehmen. Manche Staaten, wie New York, knüpfen bei Telearbeit auch an das Kriterium an, ob die auswärtige Tätigkeit auf Wunsch des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers erfolgt.

In der Region der Hauptstadt mit den vier Nachbarstaaten Maryland, Delaware, Virginia und West Virginia, in denen die meisten Arbeitnehmer wohnen, ist die steuerliche Lage noch einfach: Arbeitnehmer entrichten ihre Einkommensteuer dem Wohnsitzstaat. Allerdings wird seit Jahrzehnten vom District of Columbia die Hoffnung auf eine Telecommuter Tax ausgesprochen, die es ihm erlauben soll, die in der Hauptstadt erzielten Einkünfte auch dort zur Besteuerung zu bringen. Ob es dann zu einer Doppelbesteuerung kommt, hinge von den Gesetzgebern der Nachbarstaaten ab, die eine Anrechnungslösung einführen könnten, wie sie in internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung üblich sind.

Ein Gesetzesentwurf auf Bundesebene, der The Telecommuter Tax Fairness Act of 2005, würde landesweit Klarheit schaffen. Natürlich würde er nicht die Doppelbesteuerung des Einkommens auf Bundes- und Landesebene abschaffen, die vielfach um die weitere Besteuerung desselben Einkommens auf Kreis- und Kommunalebene ergänzt wird. Doch sollte er in Fällen wie Zelinsky v. Tax Appeals Tribunal of New York, cert. denied, 541 US 1009 (2004), und Huckaby v. Tax Appeals Tribunal of New York - entschieden am 29. März 2005 - dazu führen, dass Gehälter jeweils nur dort versteuert werden, wo sie erarbeitet wurden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.