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Dienstag, den 26. April 2005

Domain wie Marke: Kein Problem  

CK - Washington.   Markenrechtlich hat die Firma Bosley Medical Institute, Inc., die Inhaberin der Marke Bosley Medical, keine Handhabe gegen den Inhaber der Domain BosleyMedical.com, stellte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks in Sachen Bosley Medical Institute, Inc. et al. v. Steven Michael Kremer, Az. 04-55962, am 4. April 2005 fest. Bosley hatte die Domain nicht gewerblich zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Markenrechts eingesetzt: Er verkaufte nichts. Er verlinkte nicht zu Anbietern von Waren oder Dienstleistern. Er behinderte keine potenziellen Kunden des Institutes in der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen.

Kremer hatte die Domain als unzufriedener Kunde des Institutes eingerichtet, um seine Kritik auszudrücken und potenziellen Kunden Informationen über eine amtliche Untersuchung des Institutes zu vermitteln. Diese Aktivitäten genießen den Schutz des ersten Verfassungszusatzes, in den der Gesetzgeber mit den Marken- und Domainschutzgesetzen nur beschränkt eingreifen darf.

Das Gericht konnte keine Verletzung des Markenrechts im Lanham Act in der Fassung des Trademark Act of 1946 oder des Federal Trademark Dilution Act feststellen. In der Frage der Verletzung domainrechtlicher Bestimmungen des Anticybersquatting Consumer Protection Act tendierte es ebenfalls zur Klagabweisung, doch wies es den Fall zur abschließenden Beweiserhebung an das Untergericht zurück.


Dienstag, den 26. April 2005

Durchsuchung bei Ausfuhr  

CK - Washington.   Der Zoll darf Einfuhrgüter ohne Durchsuchungsbefehl oder Verdacht durchsuchen. Dies stellt eine anerkannte und durch Präzedenzfallrecht bestätigte Ausnahme zum Gebot des Vierten Verfassungszusatzes dar, der einen Durchsuchungsbefehl oder bei besonderen Umständen einen Verdacht auf die Begehung einer Straftat voraussetzt. Die Rechtslage für Ausfuhren ist nicht so klar.

Im Fall United States of America v. Kolawole Odutayo, Az. 03-20830, entschied am 12. April 2005 das Bundesberufungsgericht des Fünften Bezirks, dass auch in dieser Situation die Ausnahme greift.

Der Zoll hatte vor einem Abflug von Film- und Musikklubs widerrechtlich erworbene Waren eines Fluggastes untersucht und beschlagnahmt, nachdem der Zoll das Fehlen von Ausfuhrerklärungen für die Waren im Wert von $69.560 feststellte. Im Strafprozess beantragte der Angeklagte, das Durchsuchungsergebnis wegen des Verstoßes gegen den Vierten Verfassungszusatz nicht als Beweis zuzulassen. Das Gericht bestimmte jedoch, dass auch bei der Ausfuhr die Ausnahme Anwendung findet. Das Durchsuchungsergebnis stellte daher ein zulässiges Beweismittel dar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.