Domain wie Marke: Kein Problem
CK - Washington. Markenrechtlich hat die Firma Bosley Medical Institute, Inc., die Inhaberin der Marke Bosley Medical, keine Handhabe gegen den Inhaber der Domain BosleyMedical.com, stellte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks in Sachen Bosley Medical Institute, Inc. et al. v. Steven Michael Kremer, Az. 04-55962, am 4. April 2005 fest. Bosley hatte die Domain nicht gewerblich zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des Markenrechts eingesetzt: Er verkaufte nichts. Er verlinkte nicht zu Anbietern von Waren oder Dienstleistern. Er behinderte keine potenziellen Kunden des Institutes in der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen.
Kremer hatte die Domain als unzufriedener Kunde des Institutes eingerichtet, um seine Kritik auszudrücken und potenziellen Kunden Informationen über eine amtliche Untersuchung des Institutes zu vermitteln. Diese Aktivitäten genießen den Schutz des ersten Verfassungszusatzes, in den der Gesetzgeber mit den Marken- und Domainschutzgesetzen nur beschränkt eingreifen darf.
Das Gericht konnte keine Verletzung des Markenrechts im Lanham Act in der Fassung des Trademark Act of 1946 oder des Federal Trademark Dilution Act feststellen. In der Frage der Verletzung domainrechtlicher Bestimmungen des Anticybersquatting Consumer Protection Act tendierte es ebenfalls zur Klagabweisung, doch wies es den Fall zur abschließenden Beweiserhebung an das Untergericht zurück.