Schiedsrecht verwirkt
CK - Washington. Das Schiedsrecht wird durch aktive Beteiligung einer Partei an einem Klageverfahren vor ordentlichen Gerichten verwirkt, bestätigte das Obergericht des Staates Nevada im Verfahren Nevada Gold & Casinos, Inc. et al. v. American Heritage, Inc. et al., Az. 40757, 121 Nev. Adv. Op. No. 9, am 28. April 2005.
Die Parteien hatten sich vertraglich auf Schlichtungs- und Schiedsverfahren geeinigt. Später klagten sie in zwei Staaten vor ordentlichen Gerichten und forderten auch förmlich zum Schiedsverfahren auf, obwohl kein Schlichtungsverfahren statt gefunden hatte. Im Rahmen der Gerichtsverfahren verwirkten sie den Schiedsanspruch, weil sie sich vollständig dem ordentlichen Verfahren unterworfen und die jeweilige Gegenseite durch prozessuale Maßnahmen zu erheblichen Kosten und anderem Aufwand verpflichtet und präjudiziert hatten.
Dieser Aufwand, der auch das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, einschloss, würde durch ein Schiedsverfahren dupliziert, was das Schiedsgesetz zu vermeiden sucht, vgl. Kelly v. Golden, 352 F.3d 344 (8th Cir. 2003); Uwaydah v. Van Wert County Hospital, 246 F. Supp. 2d 808 (N.D. Ohio 2002).
Die Parteien hatten sich vertraglich auf Schlichtungs- und Schiedsverfahren geeinigt. Später klagten sie in zwei Staaten vor ordentlichen Gerichten und forderten auch förmlich zum Schiedsverfahren auf, obwohl kein Schlichtungsverfahren statt gefunden hatte. Im Rahmen der Gerichtsverfahren verwirkten sie den Schiedsanspruch, weil sie sich vollständig dem ordentlichen Verfahren unterworfen und die jeweilige Gegenseite durch prozessuale Maßnahmen zu erheblichen Kosten und anderem Aufwand verpflichtet und präjudiziert hatten.
Dieser Aufwand, der auch das Beweisausforschungsverfahren, Discovery, einschloss, würde durch ein Schiedsverfahren dupliziert, was das Schiedsgesetz zu vermeiden sucht, vgl. Kelly v. Golden, 352 F.3d 344 (8th Cir. 2003); Uwaydah v. Van Wert County Hospital, 246 F. Supp. 2d 808 (N.D. Ohio 2002).