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Samstag, den 07. Mai 2005

Versicherungen als Investition

 
CK - Washington.   Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.

Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.



Kopierschutz rechtswidrig

 
CK - Washington.   Die von der Bundestelekommunikationsbehörde erlassene Kopierschutzbestimmung für digitale, hochaufösende Fernsehausstrahlungen ist rechtswidrig, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in der Hauptstadt Washington am 6. Mai 2005.

Die Entscheidung im Fall American Library Association, et al. v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 04-1037, nimmt dem von den Mediengruppen gewünschten technikfeindlichen Eingriff die Spitze. Der Filmverein Motion Picture Assocation of America und andere waren dem Fall als Nebeninvenienten beigetreten. Das Amt hatte dem Kongress mitgeteilt, dass es im Communications Act of 1934, 47 USC §§151 ff. (2000), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Kopierschutzregel feststellen konnte, später jedoch eine solche Verordnung erlassen.

Die Digital Broadcast Content Protection-Regelung, 188 FCCR 23.550 (2003), 47 CFR Abschnitte 73, 76, wird gemeinhin Broadcast Flag genannt und sollte am 1. Juli 2005 in Kraft treten.



Loser, Liar: Legal

 
CK - Washington.   Ein ungeschriebenes Gesetz bewegte gestern den mutigen Senator Harry Reid dazu, eine Entschuldigung für die Bezeichnung Loser für den Präsidenten auszusprechen. Er hätte sie gern persönlich ausgesprochen, doch befand Busch sich auf dem Weg ins Bett, berichtet die Presse. Er erreichte Karl Rove, dessen Berater, der die Nachricht weiterleiten wird.

Während Reid neulich den Vize-Präsidenten ungestraft, doch heftig von der republikanischen Partei moniert, als Lügner darstellte, und der Begriff Loser rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, traf Reid im letzteren Fall das ungeschriebene Gesetz, nach welchem der US-Präsident verbal nicht angegriffen werden darf, wenn er sich im Ausland befindet. Just zum Zeitpunkt seiner Bemerkung landete Bushs Flugzeug im Baltikum, was auch nach Washingtoner Auffassung kein US-Territorium ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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