Versicherungen als Investition
CK - Washington. Der Zweitmarkt für Lebensversicherungen teilt sich in zwei Zweige: Viatische Versicherungsverträge werden von Todkranken gegen Bares verkauft. Auch andere Versicherungsnehmer können ihre Verträge verkaufen und hoffen, länger zu leben als der erhaltene Gegenwert reicht. In beiden Fällen können die Verträge in Fonds gehalten und damit das Risiko auf zahlreiche Geldgeber verteilt werden. Die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs der Verträge hängt von der Lebenserwartung der Versicherten und ihrer Einschätzung durch die Geldgeber ab. Viatische Versicherte werden in manchen Staaten durch besondere Gesetze geschützt, da das Geschäft mit Todkranken auch Kriminelle aktivierte. Der nicht-viatische Zweitmarkt für Life Settlements bleibt von solchen Befürchtungen unbelastet.
Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.
Die Sonderfrage, ob im viatischen Zweitmarkt auch die Bundesgesetze zum Schutz von Investoren zugunsten der Geldgeber greifen, prüfte das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Securities & Exchange Commission v. Mutual Benefits Corp., Joel Steinger et al., Az. 04-14850, am 6. Mai 2005. Wie das Untergericht in Jahre 2004, Sec. Exch. Comm'n v. Mutal Benefits Corp., 323 F. Supp.2d 1337 (S.D. Fla. 2004), gelangte es zur Feststellung, dass die Einlagen der Geldgeber in die erworbenen viatischen Lebensversicherungsverträge als Investment Contracts im Sinne der Securities Acts von 1933 und 1934 einzustufen sind. Im Ergebnis wird damit eine Aufsichtszuständigkeit des Bundesbörsenaufsichtsamtes SEC für den viatischen Zweitmarkt bestätigt.