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Samstag, den 07. Mai 2005

Kopierschutz rechtswidrig

 
CK - Washington.   Die von der Bundestelekommunikationsbehörde erlassene Kopierschutzbestimmung für digitale, hochaufösende Fernsehausstrahlungen ist rechtswidrig, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, entschied das Bundesberufungsgericht des District of Columbia in der Hauptstadt Washington am 6. Mai 2005.

Die Entscheidung im Fall American Library Association, et al. v. Federal Communications Commission and United States of America, Az. 04-1037, nimmt dem von den Mediengruppen gewünschten technikfeindlichen Eingriff die Spitze. Der Filmverein Motion Picture Assocation of America und andere waren dem Fall als Nebeninvenienten beigetreten. Das Amt hatte dem Kongress mitgeteilt, dass es im Communications Act of 1934, 47 USC §§151 ff. (2000), keine Ermächtigungsgrundlage für eine Kopierschutzregel feststellen konnte, später jedoch eine solche Verordnung erlassen.

Die Digital Broadcast Content Protection-Regelung, 188 FCCR 23.550 (2003), 47 CFR Abschnitte 73, 76, wird gemeinhin Broadcast Flag genannt und sollte am 1. Juli 2005 in Kraft treten.



Loser, Liar: Legal

 
CK - Washington.   Ein ungeschriebenes Gesetz bewegte gestern den mutigen Senator Harry Reid dazu, eine Entschuldigung für die Bezeichnung Loser für den Präsidenten auszusprechen. Er hätte sie gern persönlich ausgesprochen, doch befand Busch sich auf dem Weg ins Bett, berichtet die Presse. Er erreichte Karl Rove, dessen Berater, der die Nachricht weiterleiten wird.

Während Reid neulich den Vize-Präsidenten ungestraft, doch heftig von der republikanischen Partei moniert, als Lügner darstellte, und der Begriff Loser rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, traf Reid im letzteren Fall das ungeschriebene Gesetz, nach welchem der US-Präsident verbal nicht angegriffen werden darf, wenn er sich im Ausland befindet. Just zum Zeitpunkt seiner Bemerkung landete Bushs Flugzeug im Baltikum, was auch nach Washingtoner Auffassung kein US-Territorium ist.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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