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Montag, den 09. Mai 2005

Du habest den Körper  

SK - Potsdam.   Am 3. Mai 2005 entschied das Bundesberufungsgericht für den District of Columbia in Rooney v. Secy of the Army, Az. 04-5004, dass der insbesondere im Strafrecht anwendbare writ of habeas corpus - lat.: may you have the body, zu vergleichen mit der deutschen Anordnung eines Haftprüfungstermins - das geeignete Rechtsmittel für diejenigen Zeitsoldaten ist, die behaupten, zu Unrecht der militärischen Dienstpflicht zu unterliegen.

In dem hier zugrundeliegenden Verfahren beantragte Rooney festzustellen, dass seine militärische Verpflichtung mit der von ihm beantragten vorzeitigen ehrenhaften Entlassung beendet und deren späterer Widerruf wegen Verletzung des Uniform Code of Military Justice und der verfassungsrechtlich verankerten Due Process Clause unrechtmäßig sei. Nach Ansicht des Gerichts beantragte Rooney einen writ of habeas corpus, da er sinngemäß behauptete, er befinde sich auf grund der Verletzung der Verfassung und des Rechts der Vereinigten Staaten in Haft. Das Gericht entschied, dass der writ of habeas corpus bereits seit längerem das in einem solchen Fall anwendbare Rechtsmittel sei und eine Feststellungsklage diesem gegenüber subsidiär ist.

Letztlich wurde die Klage jedoch wegen mangelnder Zuständigkeit abgewiesen. Grund dafür ist unter anderem die letzten Jahres ergangene Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereiningten Staaten in Sachen Rumsfeld v. Padilla Az.: 03-1027, die klar stellte, dass ein Bundesgericht nur dann die Zuständigkeit über ein writ of habeas corpus hat, wenn es zuständig für den unmittelbaren Aufseher des Gefangenen ist. Dieser ist hier der kommandierende Offizier von Rooneys derzeitigem Dienstsitz in Fort Hood, Texas und nicht der hier verklagte Secretary of the Army.


Montag, den 09. Mai 2005

Anspruchs- und Klageverzicht  

CK - Washington.   Bei der Entlassung von Arbeitskräften empfiehlt sich wie bei der Auflösung eines Vertrages im allgemeinen Vertragsrecht ein gegenseitiger Anspruchs- und Klageverzicht. Als Mutual Settlement and Release werden dabei alle Ansprüche außer den weiterbestehenden für erledigt erklärt und auf das Klagerecht verzichtet. Im Arbeitsrecht wird dasselbe Ziel über eine General Release and Covenant Not to Sue angestrebt.

Eine solche Vereinbarung legte das beklagte Unternehmen dem Kläger im Fall Dale J. Thomforde v. International Business Machines Corporation, Az. 04-1538, vor. Ausgenommen vom Verzicht waren Diskriminierungsansprüche des Arbeitnehmers. Seine Bitte an den Vorgesetzten um Klarstellung der Ausnahme wurde nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung mit dem Hinweis beschieden, er solle seinen Rechtsanwalt um eine Auslegung bitten. Thomforde nahm die Kündigung an und klagte wegen Altersdiskriminierung. IBM sah die Ausnahme als nicht gegeben an.

Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks entschied am 3. Mai 2005, dass das gesetzliche Altersdiskriminierungsverbot des Older Works Benefits Protection Act, 29 USC §626(f), i.V.m. dem Age Discrimination in Employment Act, 29 USC §§621-634, ausdrücklich eine laienverständliche Sprachregelung fordert, um einen Anspruchs- und Klageverzicht wirksam werden zu lassen. Diese Forderung erfülle der gegenständliche Aufhebungsvertrag nicht.

Die Verzichtserklärungen und das Versprechen, Covenant, nicht zu klagen seien widersprüchlich auslegbar und vermischten ihre Ziele durch eine gemeinsame Verwendung kritische Begriffe. Die unterschiedlichen Verpflichtungen seien nicht getrennt dargestellt, sodass der Leser den Eindruck erhalte, gewisse Klagen seien zulässig, die der Arbeitgeber für verwirkt erachte. Der arbeitgeberseits erfolgte Verweis auf eine Auslegung durch den Anwalt des Arbeitnehmers verdeutliche die Missverständlichkeit der vertraglichen Sprachregelung. Wenn die Rechtsabteilung einen Auslegungsbedarf sehe, belege ihre Einschätzung die Unklarheit der Vertragsformulierung im Sinne des Gesetzes.


Montag, den 09. Mai 2005

Zettel und Verfassung  

CK - Washington.   Die Verfassung gestattet den Kommunen den Erlass von Verbotsbestimmungen, die das Anbringen von Handzetteln an geparkten Autos ohne die Zustimmung des Eigentümers untersagen, entschied am 6. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in Sachen Leonard F. Jobe v. City of Catlettsburg, Az. 04-5222.

Das Gericht setzt sich mit den anwendbaren Verfassungsmassstäben zum Verteilen von Handzetteln auf elf Seiten auseinander und fügt in einer Fleißarbeit sondergleichen auf sechs weiteren, kleingedruckten Seiten zahlreiche Beispiele aus Kommunalverordnungen der gesamten USA an.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.