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Mittwoch, den 25. Mai 2005

Roboter schließt Vertrag  

.   Roboter, Spider, Scraper und andere Internet-Werkzeuge können im Namen ihrer Verwender mit Dritten Verträge abschließen. Zu diesem Ergebnis gelangt das Bundesgericht des nördlichen Bezirks Kaliforniens am 1. April 2005 in seiner nichtzitierfähigen Entscheidung in Sachen Cairo, Inc. v. Crossmedia Services, Inc., Az. C04-04825 JW.

Cairos Roboter besuchten die Webseiten von Crossmedia, welche Vertragsbedingungen für Besucher aufwiesen und die Verwendung der Webseiteninformationen einschränkten. Crossmedia mahnte Cairos wegen der vertragswidrigen Verwendung ab. Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass die Vertragsbedingungen bereits vor der Abmahnung, die an das Cairo-Management und damit an natürliche Personen gerichtet war, wirksam wurden, da schon ihre Kenntnisnahme durch die Roboter der Firma zuzurechnen war.


Mittwoch, den 25. Mai 2005

Filibuster Kompromiss  

.   Der gestern nacht vereinbarte Filibuster-Kompromiss schließt ein bitteres Kapitel der Gesetzgeber im Senat ab. Mit dem Filibuster kann ein Senator eine Debatte und eine Abstimmung verhindern, indem umgebremst im Senatssaal eine Rede gehalten wird. Mit diesem einfachen Schritt werden andere Gesetzgebungsmaßnahmen blockiert. Konkreter Anlass für den Kompromiss war die Androhung der Senatsmehrheit, das Filibuster-Recht zu ändern, und zwar durch die sogenannte "nuclear Option", die auch als "constitutional Option" bezeichnet wird. Sie hätte dem Recht auf das Filibuster die Schärfe genommen.

Der Kompromiss sieht vor, dass die demokratischen Senatoren die Abstimmung über die Ernennung bestimmter Richter nicht blockieren werden. Im Gegenzug verzichten die republikanischen Senatoren auf die Änderung der Filibuster-Regeln. Den Demokraten wird vorgeworfen, das Ernennungsrecht faktisch dem Präsidenten zu entziehen. Vergleichbare Vorwürfe trafen in der Amtszeit Präsident Clintons auf die Republikaner zu, die den von ihm bestimmten Richtern Advice and Consent versagten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.