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Samstag, den 04. Juni 2005

Paradox der Todesstrafe  

.   Als Paradox der internationalen Debatte zur Todesstrafe, die auch den Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten erreicht hat, bezeichnet die Washington Post vom 4. Juni 2005, S. A17, den geschichtlichen Hintergrund der deutschen Abschaffung dieser Strafe.

Ohne Quellenangaben weist Supreme Court-Reporter Charles Lane in seinem Kommentar The Paradoxes of a Death Penalty Stance darauf hin, dass Art. 102 in das Grundgesetz aufgenommen wurde, als die Mehrheit der Deutschen die Todesstrafe für normale Verbrecher unterstützte.

Zur selben Zeit erregten jedoch die zahlreichen Hinrichtungen von durch die Besatzungsmächte verurteilten Nazi-Verbrechern die Öffentlichkeit, die nicht nur an Vernichtungsmaßnahmen beteiligte Angeklagte erfassten. Unter Verweis auf die Stadtgeschichte von Landsberg am Lech erklärt Lance, dass die Empörung über Exzesse mit der Wiederbelebung der sozialistischen Opposition zur Todesstrafe zusammenfiel.

Die Ächtung der Todesstrafe bezog sich nach Lances Auffassung auf politische und Kriegsdelikte, während heute der Glaube vorherrsche, die Todestrafe sei seinerzeit als grundsätzlicher Schritt zum Schutze der Menschenwürde aus dem Strafrecht verbannt worden. Die allgemeine Ablehnung der Todesstrafe für nichtpolitische Delikte habe sich erst allmählich nach den sechziger Jahren entwickelt. Bis dahin unterschieden sich die deutschen und amerikanischen Einstellungen kaum voneinander.


Zeitlich fällt dieser Meinungsumschwung mit den ersten drastischen Medienberichterstattungen über das dritte Reich zusammen, die bis dahin im Besatzungsland verboten waren. Bis in die späten siebziger Jahre erklärten Lehrer selbst im Geschichtsunterricht, dass sie auf Anweisung der Besatzungsmächte über diese Phase nicht unterrichten durften. So konnten sich - auch aufgrund der plötzlich allgemein verfügbaren, erschreckenden Darstellungen über das verheerende Dritte Reich - in einer neuen Generation neue Einstellungen zur Todesstrafe, aber auch zu Krieg und Machtmissbrauch entwickeln, die heute überwiegen und zum allgemeinen Kulturgut Deutschlands zählen und von der Einstellung vieler in den USA abweichen. Auf diese Hintergründe geht Lance nicht ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.