CK • Washington. Die erste Reaktion auf eine Kündigung ist oft der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer ungleich behandelt. Ob sich daraus ein rechtlicher Diskriminierungsvorwurf ableitet, steht auf einem anderen Blatt.
So faszinierte Washington ein Fall gegen einen deutschen Arbeitgeber, in dem das Gericht ermittelte, dass das Personal Pech mit einem unglaublichen schlechten Boss hatte, der jedoch alle Angestellten gleich schlecht und niemanden im Sinne des Gesetzes diskriminierend behandelte.
Dann gibt es die Situation, dass sich der Entlassene das eigene Grab schaufelt. Im Fall
Doris M. Ineichen v. Ameritech, Az. 04-3094, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 10. Juni 2005 eine Kündigung, nachdem es feststellte, dass die Klägerin lediglich aufgrund des ihr nachgewiesenen Missbrauchs von Daten eines Kollegen im Rahmen einer Bonitätsprüfung entlassen wurde.
Dass sie in den Kollegen verliebt, er schwarz, sie weiß, und anderes Personal nicht wegen einer Affäre entlassen worden war, spielte bei der Arbeitgeberentscheidung keine Rolle und kann daher keine Diskriminierungsklage begründen.