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Freitag, den 17. Juni 2005

Abmahnung!  

.   Herrschaften, Sie, die sich als Paypal ausgeben und mit falschen IP-Anschriften herkommen!

Bittschön, richten Sie keine Paypal-Seite auf diesem Server ein. Seit geraumer Zeit greifen Sie den Server im Zweisekundentakt an, und die Logs mit Ihren erfolglosen Einwahlversuchen sind schon regelmäßig an Interessierte weitergegangen.

In der Nacht haben Sie es geschafft, ein Paypal-Faksimile einzurichten. Soll ich in Großbuchstaben "Betrug / Fraud" einblenden? In jedem Fall wird der Secret Service unterrichtet; der freut sich.

Ihre Seite geht nun nicht, und Ihre phishende Spam-Einladung können Sie wieder stornieren. Bei Ihrem achten Test haben Sie ja wohl gemerkt, dass Sie hier beim Falschen gelandet sind. Also lassen Sie's und genießen das Wochenende mit anderem Zeitvertreib!

Mit höchster Verachtung!


Freitag, den 17. Juni 2005

Nicht ungleich behandelt  

.   Die erste Reaktion auf eine Kündigung ist oft der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer ungleich behandelt. Ob sich daraus ein rechtlicher Diskriminierungsvorwurf ableitet, steht auf einem anderen Blatt.

So faszinierte Washington ein Fall gegen einen deutschen Arbeitgeber, in dem das Gericht ermittelte, dass das Personal Pech mit einem unglaublichen schlechten Boss hatte, der jedoch alle Angestellten gleich schlecht und niemanden im Sinne des Gesetzes diskriminierend behandelte.

Dann gibt es die Situation, dass sich der Entlassene das eigene Grab schaufelt. Im Fall Doris M. Ineichen v. Ameritech, Az. 04-3094, bestätigte das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks am 10. Juni 2005 eine Kündigung, nachdem es feststellte, dass die Klägerin lediglich aufgrund des ihr nachgewiesenen Missbrauchs von Daten eines Kollegen im Rahmen einer Bonitätsprüfung entlassen wurde.

Dass sie in den Kollegen verliebt, er schwarz, sie weiß, und anderes Personal nicht wegen einer Affäre entlassen worden war, spielte bei der Arbeitgeberentscheidung keine Rolle und kann daher keine Diskriminierungsklage begründen.


Freitag, den 17. Juni 2005

Produkthaftung und Klagabweisung  

.   Im Fall Judy Greene et al. v. B.F. Goodrich Avionics Systems, Inc., United Technologies Corporation, Petroleum Helicopters, Inc., Az. 03-5017/5018, entschied das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 20. Mai 2005, dass eine Klagabweisung bereits im Frühstadium des Klageverfahrens erforderlich ist, wenn keine Tatsachenfragen so klärungsbedürftig sind, dass die Zivilgeschworenen, Jury, die Subsumtion vornehmen müssen.

Der Fall betrifft einen Hubschrauberabsturz, der nach Klägeransicht durch fehlerhaft entwickelte oder hergestellte Navigationsinstrumente herbeigeführt wurde. Das Untergericht hatte den Designfehler als Haftungsgrund mit einer schnellen Klagabweisung erledigt, doch den Herstellungsfehler der July zur Beurteilung vorgelegt. Das Berufungsgericht erläutert ausführlich die Merkmale der Klagabweisung in verschiedenen Verfahrensstadien vor und nach der Vorlage an die Jury sowie die Voraussetzungen der Produkthaftung.


Freitag, den 17. Juni 2005

Nix ohne SSN  

.   Monatelang zur Prüfung vorbereiten, dann wegen fehlender Social Security Nummer abgewiesen zu werden - Schlimmeres kann man sich kaum vorstellen. Vorgestern ging es einem Praktikanten bei einer Prüfung in Washington fast genau so, nur wurde ein anderes ID-Dokument als das ursprünglich bestimmte verlangt. Mit Bahn und Bus heim, Dokument besorgen, zurück zum Prüfort und versuchen, aufzuholen, was noch geht. Der Bericht unseres Mitverfassers Alexander Pühler zum Thema SSN in JA 2005 ist nun rezensiert worden. Siehe auch Pühler, Erfahrungen eines deutschen LL.M.-Studenten mit der US-amerikanischen Social Security Bürokratie, 14 German American Law Journal (1. April 2005).







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.