• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 20. Juni 2005

Malik und EFF: Blog und Recht  

.   Attiya Malik erörterte die Grundlagen des Blogrechts in ihrer Untersuchung Are you Content with the Content? Intellectual Property Implications of Weblog Publishing im John Marshall Journal of Computer & Information Law, Summer 2003, S. 439. Eine nützliche Übersicht für Verbraucher findet sich, wie auch Handakte berichtet, bei der Electronic Frontier Foundation unter dem Titel EFF: Legal Guide for Bloggers. Der Führer beschränkt sich ausdrücklich auf das amerikanische Recht und geht somit nicht auf hier unbekannte oder für undenkbar gehaltene Themen wie eine Impressumspflicht ein.


Montag, den 20. Juni 2005

Mandatsdaten im Internet  

.   Mit dem ungewöhnlichen Mittel des Mandamus gebot das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks im Fall Andrew Barton et al. v. United States District Court for the Central District of California et al., Az. 05-71086, am 9. Juni 2005 dem Untergericht, auf einer Internet-Formularseite der Klägeranwälte eingetragene Mandantendaten vor der Vorlage an die Anwälte der Beklagten im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens, Discovery, zu schützen.

Die Mandanten im Sammelklageverfahren gegen einen Hersteller von Pharmazeutika hatten ihren Anwalt nicht in der Kanzlei aufgesucht, sondern einen Fragebogen im Internet ausgefüllt. Das Untergericht hatte die Kläger angewiesen, die Daten an die Beklagte herauszugeben.

Der werbende Internet-Fragebogen wandte sich an potenzielle Mandanten und andere Personen, die in einer Beziehung zu Mandanten oder Produktgeschädigten standen. Er wurde von den Klägern nach dem Ausfüllen per EMail an die Kanzlei gesandt, und zwar nach einem Hinweis mit bestätigender Schaltfläche, dass der Versand keine Mandatierung darstellt. Die Kanzlei legte aus Haftungsgründen besonderen Wert auf die Nichterteilung eines Mandats. Das Gericht berücksichtigte neben der Kanzleiabsicht auch die Auffassung der Kläger. Diese könnten trotz der Hinweise glauben, sie dürften mit dem Formular eine Mandatsbeziehung anbahnen und bereits im Vorfeld auf eine vertrauliche Behandlung hoffen, da die Kanzlei ja für Mandate diese Werbung mache.


Das Untergericht war zum Schutz der Mandantenauskünfte bereit, sah sich allerdings wegen der einen Verzicht erklärenden Schaltfläche außer Stande, den normalen Vormandats-Schutz greifen zu lassen.

Das Berufungsgericht griff zu dem drastischen Mandamus, weil es eine neue Situation zu beurteilen hat: Mandantenwerbung im Internet verbunden mit der vertraulichen Mandantenauskünften und einem über eine Schaltfläche erklärten Rechtsverzicht. Die Mandanten sahen die Werbung und das Formular als Weg zum Anschluss an das Sammelklageverfahren an.

Soweit die Auffassungen der Kanzlei und der Mandanten auseinanderfallen, dürfen die Mandanten nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie sie mit der Kanzlei persönlich in Verbindung getreten wären und Auskünfte erteilt hätten. Zudem war auch keine Rede von einem ausdrücklichen Verzicht auf die anwaltliche Schweigepflicht. Es gibt auch keine klage Aussage der Kanzlei, eine Mandantierung unter allen Umständen abzulehnen. Nach anwendbarem Fallrecht durften die Mandanten daher von der Vertraulichkeit ausgehen, so wie sie auch dem Mandanten gewährt würde, der nicht über das Internet mit dem Anwalt verkehrt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.