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Montag, den 27. Juni 2005


Häusle, P2P, 10 Gebote, Internet: Ende mit Schrecken

 
.   Ziemlich schockierend, was der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten im Verlauf einer Woche entscheidet. Zuerst das Enteignungsurteil in Sachen Kelo v. New London, Az. 04-108, vom vergangenen Donnerstag, das den Kommunen wie nie zuvor gestattet, Enteignungen zugunsten anderer Privater vorzunehmen.

Heute, am 27. Juni 2005, kommt es dann Schlag auf Schlag:

- Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. v. Grokster, Ltd., Az. 04-480: Angriff auf die P2P-Technik und Verunsicherung der Software-Programmierer durch Erstreckung des Urheberrechts zugunsten der Musik- und Filmvermarkter - nota bene nicht unbedingt der Musik- und Filmemacher, die ihre Marktschreier nicht durchweg unterstützen.

- McCreary County v. American Civil Liberties Union of Ky., Az. 03-1693: Konfuses Verbot des Aufstellens religionspreisender Statuen in öffentlichen Gebäuden. Verwirrung im ganzen Land. Was meint das Gericht eigentlich?

- Castle Rock v. Gonzales, Az. 04-278: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zur Vollstreckung gerichtlicher Abschreckungs-Verfügungen gegen nachstellende Personen.

- National Cable & Telecommunications Assn. v. Brand X Internet Services, Az. 04-277: Kabelinternetanbieter brauchen ihre Netze Wettbewerbern nicht zu öffnen, anders als Telefonanbieter. Da die Telefondienste eine Befreiung von dieser Pflicht erwarten, wird mit dem Untergang der kleinen Internetanbieter, einem Duopol von Kabel- und Telefonriesen und einem Preisanstieg für Broadband-Kunden gerechnet, was mit weniger Innovation durch Dritte einhergehen dürfte.

Sein Pensum für diese Gerichtsperiode hat das Gericht damit geschafft und gleichzeitig bestätigt, dass ein Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende vorzuziehen ist. Jeder Amerikaner wird heute überrascht sein, zumindest von einigen Ergebnissen, und die Fundamentalisten der USA dürften in ihrer Verbitterung über das Gerichtswesen bestärkt worden sein. Das dürfte den Ruf nach fundamentalistischen Richter noch lauter erschallen lassen. Da erfreut die Nachricht, dass der Vorsitzende Richter William Rehnquist nicht abdankte. Er gilt zwar als erzkonservativ, aber verbohrt ist er nicht, und das erz-Prädikat passt heute auch nicht mehr.



Botschaft: Organ der Rechtspflege

 
VH - Washington.   Beim juristischen Kolloquium für Referendare des Capital Area Chapter der German American Law Association am 24. Juli 2005 in der deutschen Botschaft vermittelte Konsul Johannes Moosburner einen umfassenden Einblick in die Haupttätigkeitsfelder des Konsulats in der Hauptstadt.

Das Konsulat stellt für die im Ausland ansässigen Deutschen in rechtlichen Angelegenheiten eine wichtige Verbindungsstelle nach Deutschland dar und versteht sich somit als Dienstleistungsbehörde. Neben der Erteilung von Visen erstreckt sich die konsularische Hilfe auch auf die Betreuung deutscher USA-Besucher in Notfällen, wie im Fall des Verlustes oder Diebstahls von Ausweispapieren, Kreditkarten oder in Krankheitsfällen. Ebenso umfasse die konsularische Tätigkeit die Überführung und Erleichterung der Identifizierung deutscher Staatsangehöriger im Todesfall.

Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich eines Notars werde die Konsularabteilung vorrangig in Form der Beurkundung sowie der rechtlichen Beratung hinsichtlich der möglichen Beantragung von Erbscheinen aktiv. Umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts, IPR, spielen dabei eine bedeutende Rolle.

Im strafrechtlichen Rahmen ist neben der Rechtshilfe die Betreuung deutscher Staatsangehöriger, die in Amerika zu Tode verurteilt sind, und anderer Strafgefangener bedeutsam. Die Fragen der Referendare erörterte Konsul Moosburner im weiteren Verlauf des Kolloquiums und erklärte zudem die Anforderungen an Bewerber für den diplomatischen Dienst.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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