Immunität und Verzicht
CK • Washington. In Fall Pedro Gilly Calzadilla v. Banco Latino International,
Fondo de Guarantia, Az. 04-10730, lag dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Frage des vom Kläger
behaupteten impliziten Immunitätsverzichts durch eine staatliche Bankenversicherungsgesellschaft vor.
Nach dem Konkurs des venezuelanischen Staatsbetriebs verklagte dieser den Kläger in den Vereinigten Staaten, wo der Staatsbetrieb eine Tochtergesellschaft nach dem Edge Act, 12 USC §§611ff., unterhielt, und verlor gegen den Kläger.
Calzadilla verklagte anschließend den Staatsbetrieb auf Schadensersatz wegen böswilliger Verfolgung und behauptete, der Staat habe mit der eigenen Klage in den USA einen Immunitätsverzicht im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §§1602ff., bewirkt.
Am 21. Juni 2005 bestätigte jedoch das Berufungsgericht das Untergericht in der Abweisung dieses Arguments des Klägers. Die Begründung fußt auf der ausdrücklichen Regelung in 28 USC §1605(a)(5)(B). Dort verbietet der FSIA die Annahme eines implizierten Immunitätsverzichts für any claim arising out of malicious prosecution.
Auf die erst in der Berufung vorgetragene alternative Behauptung, die Bankgeschäfte fielen unter die ius gestionis-Ausnahme des FSIA, ging das Gericht wegen des verspäteten Vortrags nicht ein.