Es erachtete die verfahrensverbundenen Anträge anderer deutscher Stahlhersteller im selben Überprüfungsverfahren als abtrennbar. Somit konnte es die Erhebung von Strafzöllen für die Ausfuhren der SEW-Firmen nach § 777(i) Tariff Act of 1930 bestätigen, die es im vorangegangenen Verfahren festgesetzt hatte.
Es erachtete die verfahrensverbundenen Anträge anderer deutscher Stahlhersteller im selben Überprüfungsverfahren als abtrennbar. Somit konnte es die Erhebung von Strafzöllen für die Ausfuhren der SEW-Firmen nach § 777(i) Tariff Act of 1930 bestätigen, die es im vorangegangenen Verfahren festgesetzt hatte.
Unbeteiligt, doch mit Teilnahme am rechtlichen und doppelmoralischen Schicksal der Beklagten prüft Julie Hilden die Rechtsgrundlagen eines aktuellen Washingtoner Falles: Are Accounts of Consensual Sex a Violation of Privacy Rights?
- McCreary County v. American Civil Liberties Union of Ky., Az. 03-1693: Konfuses Verbot des Aufstellens religionspreisender Statuen in öffentlichen Gebäuden. Verwirrung im ganzen Land. Was meint das Gericht eigentlich?
- Castle Rock v. Gonzales, Az. 04-278: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten zur Vollstreckung gerichtlicher Abschreckungs-Verfügungen gegen nachstellende Personen.
- National Cable & Telecommunications Assn. v. Brand X Internet Services, Az. 04-277: Kabelinternetanbieter brauchen ihre Netze Wettbewerbern nicht zu öffnen, anders als Telefonanbieter. Da die Telefondienste eine Befreiung von dieser Pflicht erwarten, wird mit dem Untergang der kleinen Internetanbieter, einem Duopol von Kabel- und Telefonriesen und einem Preisanstieg für Broadband-Kunden gerechnet, was mit weniger Innovation durch Dritte einhergehen dürfte.
Sein Pensum für diese Gerichtsperiode hat das Gericht damit geschafft und gleichzeitig bestätigt, dass ein Ende mit Schrecken einem Schrecken ohne Ende vorzuziehen ist. Jeder Amerikaner wird heute überrascht sein, zumindest von einigen Ergebnissen, und die Fundamentalisten der USA dürften in ihrer Verbitterung über das Gerichtswesen bestärkt worden sein. Das dürfte den Ruf nach fundamentalistischen Richter noch lauter erschallen lassen. Da erfreut die Nachricht, dass der Vorsitzende Richter William Rehnquist nicht abdankte. Er gilt zwar als erzkonservativ, aber verbohrt ist er nicht, und das erz-Prädikat passt heute auch nicht mehr.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.