×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 28. Juni 2005

Immunität und Verzicht

 
.   In Fall Pedro Gilly Calzadilla v. Banco Latino International, Fondo de Guarantia, Az. 04-10730, lag dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Frage des vom Kläger behaupteten impliziten Immunitätsverzichts durch eine staatliche Bankenversicherungsgesellschaft vor.

Nach dem Konkurs des venezuelanischen Staatsbetriebs verklagte dieser den Kläger in den Vereinigten Staaten, wo der Staatsbetrieb eine Tochtergesellschaft nach dem Edge Act, 12 USC §§611ff., unterhielt, und verlor gegen den Kläger.

Calzadilla verklagte anschließend den Staatsbetrieb auf Schadensersatz wegen böswilliger Verfolgung und behauptete, der Staat habe mit der eigenen Klage in den USA einen Immunitätsverzicht im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §§1602ff., bewirkt.

Am 21. Juni 2005 bestätigte jedoch das Berufungsgericht das Untergericht in der Abweisung dieses Arguments des Klägers. Die Begründung fußt auf der ausdrücklichen Regelung in 28 USC §1605(a)(5)(B). Dort verbietet der FSIA die Annahme eines implizierten Immunitätsverzichts für any claim arising out of malicious prosecution.

Auf die erst in der Berufung vorgetragene alternative Behauptung, die Bankgeschäfte fielen unter die ius gestionis-Ausnahme des FSIA, ging das Gericht wegen des verspäteten Vortrags nicht ein.



Stahl, Dumping, Strafzoll

 
VH - Washington.   Im heutigen Bundesanzeiger verkündete die International Trade Adminstration des Wirtschaftsministeriums eine Entscheidung im Verfahren A-428-830, 70 Federal Register, Heft 123, S. 37084 (June 28, 2005), über eine Rücknahme des Antrags auf Überprüfung von Strafzöllen auf Edelstahl der Firmen Stahlwerk Ergste Westig GmbH und Ergste Westig South Carolina (SEW). Das Amt genehmigte die Antragsrücknahme nach 19 CFR §351.213(d)(1), weil sich keine Dritten diesem Antrag auf Überprüfung angeschlossen hatten.

Es erachtete die verfahrensverbundenen Anträge anderer deutscher Stahlhersteller im selben Überprüfungsverfahren als abtrennbar. Somit konnte es die Erhebung von Strafzöllen für die Ausfuhren der SEW-Firmen nach § 777(i) Tariff Act of 1930 bestätigen, die es im vorangegangenen Verfahren festgesetzt hatte.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER