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Mittwoch, den 29. Juni 2005

Fax Spam: halbherziges Verbot

 
.   Auf ein halbherziges Telefax-Spam-Verbot für unerwünschte Werbung haben sich im Kongress der Senat und das Haus geeinigt.

Der Entwurf S. 714, Junk Fax Prevention Act of 2005, der nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet wird, enthält bedeutsame Lücken. Beispielsweise wird als Zustimmung zum Erhalt von Werbefaxen die Veröffentlichung einer Telefaxnummer auf einer Seite im Internet bezeichnet, siehe neuer 47 USC §227(b)(1)(C)(ii)(II).

Solche Bestimmungen können sich mit einem Trend zur Veröffentlichungspflicht für Kontaktdaten im Internet beißen, der jedoch primär im Rest der Welt zu entdecken ist. In den USA ist der Internet-Teilnehmer hingegen - auch durch solche Bestimmungen - gehalten, seine Kontaktdaten gerade nicht im Internet preiszugeben.



Immunität und Verzicht

 
.   In Fall Pedro Gilly Calzadilla v. Banco Latino International, Fondo de Guarantia, Az. 04-10730, lag dem Bundesberufungsgericht des elften Bezirks die Frage des vom Kläger behaupteten impliziten Immunitätsverzichts durch eine staatliche Bankenversicherungsgesellschaft vor.

Nach dem Konkurs des venezuelanischen Staatsbetriebs verklagte dieser den Kläger in den Vereinigten Staaten, wo der Staatsbetrieb eine Tochtergesellschaft nach dem Edge Act, 12 USC §§611ff., unterhielt, und verlor gegen den Kläger.

Calzadilla verklagte anschließend den Staatsbetrieb auf Schadensersatz wegen böswilliger Verfolgung und behauptete, der Staat habe mit der eigenen Klage in den USA einen Immunitätsverzicht im Sinne des Foreign Sovereign Immunities Act, 28 USC §§1602ff., bewirkt.

Am 21. Juni 2005 bestätigte jedoch das Berufungsgericht das Untergericht in der Abweisung dieses Arguments des Klägers. Die Begründung fußt auf der ausdrücklichen Regelung in 28 USC §1605(a)(5)(B). Dort verbietet der FSIA die Annahme eines implizierten Immunitätsverzichts für any claim arising out of malicious prosecution.

Auf die erst in der Berufung vorgetragene alternative Behauptung, die Bankgeschäfte fielen unter die ius gestionis-Ausnahme des FSIA, ging das Gericht wegen des verspäteten Vortrags nicht ein.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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