Umwelthaftung und anwendbares Recht
VH - Washington. Der Fall
Berg vs. Norge Corporation,
Magic Chef Corporation et al., Az. 01-35807 D.C.
CV-00-00151JWS, illustriert den Ausgleich zwischen einzelstaatlichem und Bundesrecht.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 24. Juni 2005 in dieser das Umweltrecht betreffenden Haftungssache unter anderem die Auslegung des Begriffs arranger liability. Dieses Haftungsmerkmal wird im Recht von Alaska, AS § 46.03.822(a)(4), und im Bundesumweltgesetz, dem Comprehensive Environmental Response, Compensation, and Liability Act, CERCLA, 42 U.S.C.§§9601-9675, geregelt.
Obwohl der Fall vom Bundesgericht zu entscheiden war, war das einzelstaatliche Recht anwendbar.
Das Recht Alaskas hatte den Begriff nicht in Präzedenzfällen definiert, und das Bundesgericht konnte dem einzelstaatlichen Rechtssystem nicht vorgreifen.
Daher verwies es die Definitionsklärung an das Obergericht des Staates, um eine
Interpretation des Begriffs arranger liability zur Beurteilung des Verhältnisses des Rechts Alaskas zum Bundesrecht zu erhalten.
Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 24. Juni 2005 in dieser das Umweltrecht betreffenden Haftungssache unter anderem die Auslegung des Begriffs arranger liability. Dieses Haftungsmerkmal wird im Recht von Alaska, AS § 46.03.822(a)(4), und im Bundesumweltgesetz, dem Comprehensive Environmental Response, Compensation, and Liability Act, CERCLA, 42 U.S.C.§§9601-9675, geregelt.