Werbung und Redefreiheit
CK • Washington. In Sachen Prime Media, Inc. v. City of Brentwood, Az. 04-5012, prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks die Verfassungsvereinbarkeit örtlicher Bestimmungen, die Werbetafeln auf eine Höhe von sechs Fuß, eine Fläche von 120 Quadratfuß und ihren Platz auf den Standort des beworbenen Unternehmens beschränken. Das klagende Werbeunternehmen hält die Kommunalverordnung für eine Verletzung der Redefreiheitsgarantie der Bundesverfassung, des First Amendment.
Das Gericht stellte zur Begrenzung von Höhe und Fläche fest, dass die Verordnung im Rahmen der Zeit, Ort und Art-Verfassungsdoktrin bleibt und nicht den Inhalt der Rede regelt oder steuert. Zudem läßt sie hinreichend Raum für alternative Wege, das Rederecht auszuüben. Die Stadt hat verfassungsgerecht mit dem geringstmöglichen Eingriff ihr Ziel realisiert, die Verschandelung des Stadtbildes zu verhindern, und hätte verfassungsrechtlich weiter gehen dürfen. Die Standortbeschränkungsfrage verwies das Gericht an die Unterinstanz zurück, das sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs prüfen muss.
Das Gericht stellte zur Begrenzung von Höhe und Fläche fest, dass die Verordnung im Rahmen der Zeit, Ort und Art-Verfassungsdoktrin bleibt und nicht den Inhalt der Rede regelt oder steuert. Zudem läßt sie hinreichend Raum für alternative Wege, das Rederecht auszuüben. Die Stadt hat verfassungsgerecht mit dem geringstmöglichen Eingriff ihr Ziel realisiert, die Verschandelung des Stadtbildes zu verhindern, und hätte verfassungsrechtlich weiter gehen dürfen. Die Standortbeschränkungsfrage verwies das Gericht an die Unterinstanz zurück, das sie im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs prüfen muss.