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Freitag, den 22. Juli 2005

Politische Diskriminierung

 
FE - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks hatte sich im Fall Nereida Ruiz-Castillas v. Luis A. Camacho-Morales et al., Az. 04-1793, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einschränkung von Kompetenzen aus einem Arbeitsverhältnis eine Diskriminierung darstellt.

Die Klägerin war bei einer Stadtverwaltung tätig und nahm über einen längeren Zeitraum vertretungsweise die Aufgaben einer Verwaltungsdirektorin wahr. Nachdem diese Position wieder besetzt wurde, beschnitt der neue Direktor die Kompetenzen der Klägerin. Sie behauptete, dies sei vor dem Hintergrund geschehen, dass sie als Mitglied der regierenden Partei mit der Politik der Opposition sympathisiert hatte. Daher machte sie eine Verletzung des ersten und vierzehnten Zusatzes zur Bundesverfassung geltend.

Das Bundesberufungsgericht wies diese Auffassung zurück und begründete sein Urteil zum einen damit, dass die Klägerin politische Aufgaben wahrnahm, bei der die Mitgliedschaft und die Loyalität zur regierenden Partei Voraussetzung sei. Zum anderen sei die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf Bestandsschutz am Arbeitsplatz verletzt worden, da ihr nicht gekündigt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts schützt der vierzehnte Bundesverfassungszusatz Arbeitnehmer lediglich vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die Verfassung garantiert jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer seine Position behät. Eine Kompetenzbeschneidung sei insbesondere dann hinzunehmen, wenn die Tätigkeit einen politikbildenden Charakter hat.



Angriff auf Versäumnisurteil

 
FE - Washington.   Der Oberste Gerichtshof des Staates Texas gab am 1. Juli 2005 im Fall In Re Burlington Coat Factory einem Gesuch auf Erlaß eines Writ of Mandamus statt und wies das erstinstanzliche Gericht an, die Vollstreckung seines Urteils auszusetzen.

Die Antragsstellerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie war als Beklagte durch Versäumnisurteil zu Schadensersatz verurteilt worden, da sich eine Kundin in ihren Geschäftsräumen verletzt hatte. Obwohl der Klageantrag darüber hinausging, gewährte das erstinstanzliche Gericht der Klägerin nur einen Ersatz ihrer materiellen Schäden und stellte im Urteil fest, dass alle weiteren Forderungen abgewiesen seien. Daraufhin stellte die Beklagte den Antrag auf eine neue Verhandlung. Die Klägerin beantragte hingegen die Vollstreckung des Urteils, da es abschließend gewesen sei. Dieser Auffassung schloß sich das Gericht zwar an, nachdem es zunächst einen neuen Verhandlungstermin einberaumt hatte. Es machte diese Entscheidung jedoch nicht durch einen Beschluß öffentlich, sondern vermerkte sie lediglich intern.

Gegen dieses Vorgehen wandte sich die Beklagte mit ihrem Gesuch vor dem Obersten Gerichtshof. Sie führte aus, das erstinstanzliche Gericht habe sein Ermessen überschritten. Daher habe sie ihr Rechtsmittel eingebüßt, um gegen das Urteil vorzugehen.

Der Oberste Gerichtshof gab diesem Antrag statt und wies das Untergericht an, den Vollzug des Urteils auszusetzen und einen erneuten Verhandlungstermin einzuberaumen. Es stelle klar, dass ein Versäumisurteil selbst dann nicht als abschließend gelte, wenn dies aus der Formulierung der Urteilsbegründung abgeleitet werden kann. Dazu bedarf es einer eindeutigen Feststellung des Gerichts.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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