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Sonntag, den 24. Juli 2005

Werke für Eigenbedarf anpassen  

.   Darf man für den Eigenbedarf urheberrechtlich geschützte Werke ändern? Eine Zeitung, ein Buch zerfetzen, ja. Nach dem neuen Family Entertainment and Copyright Act darf man Filme und andere Werke so verändern, dass Abschnitte wie Ton oder Bildsequenzen wegfallen, solange kein dauerhaftes Werk entsteht.

Nach der Auskunft der Chefjuristin des Urheberrechtsamts in Washington, Marybeth Peters, ist das Gesetz überflüssig, weil das Urheberrecht dasselbe gestattet, berichtet Mark Rasch in The Mod Squad, , Juli 2005, S. 16, 20.

Rasch weist diverse Grauzonen und Widersprüche in seiner empfehlenswerten Übersicht auf. Beispiele betreffen die Prädenzfälle zu Veränderungen von Videospielen und -konsolen, die manchmal aus kostenfreien veröffentlichen Anleitungen zum Selbstumsetzen, manchmal aus gewerblichen Angeboten einschließich Chips und Software bestehen. Das Urheberrecht tendiert nach dem Grundsatz des Fair Use dahin, private, temporäre Änderungen zuzulassen und gewerbliche sowie dauerhafte als Verletzung einzuordnen.

Die Rechtsunsicherheit aufgrund der divergierenden Präzedenzfälle führt Inhaber von Urheberrechten heute vermehrt zur Geltendmachung von Rechten nach dem Digitial Millennium Copyright Act. So betrachtete ein Bundesgericht in Kalifornien im Jahre 1999 das Mod-Produkt PlayStation Game Enhancers als Verstoß gegen den DMCA, während es keine Verletzung des Urheberrechts feststellte.

Dennoch wird aufgrund des Copyright Acts weiterhin gegen private Veränderungen vorgegangen, wie Rasch anhand der Klage von Tecmo, Inc. gegen Betreiber und Nutzer des Online-Dienstes ninja-hacker.net vom Januar 2005 erörtert.

In der Vor- und Anfangs-PC-Zeit rückte man sich beispielsweise Tastaturen in Textverarbeitungsprogrammen oder Funktionen im Betriebssystem selbst zurecht und tauschte solche Ergebnisse mit anderen Nutzern, etwa wie heute mit Open Source Software. Heute stünden unvermutete Schranken im Weg, zumindest jedoch weniger Toleranz seitens der nun etablierten Hersteller.


Sonntag, den 24. Juli 2005

Sicherheit durch Hinterlegung  

.   Gegen die Inhaber einer Gesellschaft klagt ein Unternehmen, das von ihnen zur Zahlung von $210.000 verführt wurde, mit denen die Gesellschaft Rechnerausrüstungen für ein gemeinsames Eigentum beschaffen sollte. Der Kauf kam nicht zustande, das Geld kehrte nicht zurück, Ausflüchte der Inhaber lassen die Klägerin Betrugsverdacht schöpfen.

Sie klagt nicht nur auf Rückzahlung, sondern auch die Hinterlegung der laufenden Einkünfte der Inhaber bei Gericht zur späteren Befriedigung eines Urteils. Das Untergericht gestattet die Hinterlegung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

In der folgenden Berufung bestätigt das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Micro Signal Research, Inc. v. Nuri Otus and Maureen Cunningham, Az. 04-2563, am 19. July 2005 die Hinterlegungspflicht aufgrund der Durchgriffshaftung der Gesellschafter wegen des von ihnen begangenen Betrugs. Für Zwecke einer einstweiligen Maßnahme ist hinreichender Beweis angeboten worden.

Das Erfordernis unabwendbaren Schadens, irreparable injury, ist nicht allein dadurch gegeben, dass ein Beklagter bei Urteilserlass vermögenslos sein könnte. Hier liegen jedoch auch hinreichende Indizien für die Gefahr der Vermögensverschleierung oder -beiseiteschaffung vor.

Soweit beim einen Gesellschafter Beweise für Betrug vorliegen, kann das Gericht das Merkmal des sich aufdrängenden, unabwendbaren Schadens feststellen. Die zweite Gesellschafterin unterfällt dem Betrugsverdacht in dieser Hinsicht nicht, doch hat sie die Schuld, zumindest durch anwaltlichen Vortrag im Untergericht, anerkannt. Das reicht auch.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.