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Donnerstag, den 04. Aug. 2005

Ratifizierung von CAFTA  

VH - Washington.   Am 2. August 2005 unterzeichnete Präsident Bush das hoch umstrittene Gesetz zur Umsetzung des Freihandelsabkommens mit Mittelamerika und der Dominikanischen Republik (CAFTA-DR).

Das zuvor vom Kongress am 28. Juli 2005 mit knapper Mehrheit verabschiedete Gesetz stellt eine Erweiterung der Freihandelszone NAFTA, der die USA, Kanada und Mexiko angehören, dar.

Dem CAFTA, das hauptsächlich das Ziel der teilweisen Abschaffung und Beschränkung von Einfuhrzöllen und Handelsschranken zur Förderung des Wirtschaftswachstums, durch die Begünstigung von Handel und Investitionen, sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen verfolgt, stehen nach wie vor auf beiden Seiten Bedenken entgegen. Seitens Nordamerikas besteht vor allem die Furcht vor der Konkurrenz aus zentralamerikanischen Billiglohnländern. Auf zentralamerikanischer Seite hingegen fürchten vor allem Landwirte um ihre Existenz, die sie aufgrund mangelnder Konkurrenzfähigkeit durch die US-Agrarindustrie als bedroht ansehen. Bedenken bestehen ebenfalls im Patentbereich, da Pharmafirmen im Süden den erweiterten Schutz für nördliche Konkurrenten ablehnen.

Besorgnis ruft daher das im Abkommen enthaltene Kapitel über intellektuelle Eigentumsrechte hervor. Hiernach wird insbesondere eine Einschränkung der Herstellung und des Vertriebs generischer Medikamente, sowie der Ausschlachtung und Patentierung des zentralamerikanischen Artenreichtums durch nordamerikanische Pharmakonzerne befürchtet. Positiv auf die Ratifizierung dürften nach mancher Auffassung US-Softwarehersteller reagieren, da das CAFTA gemäß des umstrittenen Digital Millenium Copyright Act ein Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen enthält sowie die zeitliche Verlängerung des Urheberrechtsschutzes und die Zulassung von Softwarepatenten verlangt.


Donnerstag, den 04. Aug. 2005

Eid und Lüge im Kongress  

.   Wer im Kongress unter Eid eine Erklärung abgibt, so wie kürzlich der Sportler Palmeiro, muss mit einem Meineidsverfahren rechnen, wenn sich die Aussage als falsch erweist. Palmeiro wies bei einer Anhörung jeden Verdacht auf eine Benutzung von Sportdrogen ab. Dieser Tage erklärte er öffentlich, solche Drogen unwissentlich geschluckt zu haben.

Die Verweisung eines Meineidsverfahrens vom Kongress an die Justiz geschieht selten. Vermutlich beruht die Zurückhaltung auf dem Eindruck, den der erste Verfassungszusatz auslöst. Er gewährt das Recht auf Redefreiheit - und zwar nur gegenüber dem Staat - und zudem das Petitionsrecht, also das Recht, den Kongress zu gesetzgeberischen Massnahmen aufzufordern.

Auch im Rahmen der Vernehmung bei einer Anhörung kann das Petitionsrecht Anwendung finden. Präzedenzfälle aus dem Wettbewerbsrecht gestatten es Wettbewerbern gar, straf- und haftungslos dem Konkress Unwahres über die Konkurrenz zu unterbreiten. Die Kernzone des Rechts auf Lüge entstammt der Rechtsprechung zur Noerr Pennington Sham Exception aus dem Kartellrecht.

Der amerikanische Profisport genießt eine weitgehende Befreiung von Kartellbestimmungen. Insofern gibt es brauchbare Ansätze, die Lüge Palmeiros als petitionsrechtlich geschützt zu erachten.


Donnerstag, den 04. Aug. 2005

Leckerei läßt Gericht kalt  

.   Die auf den Verkaufswagen der Klägerin angebrachten Grafiken sieht das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in Sachen Frosty Treats, Inc. et al. v. Sony Computer Entertainment America, Inc., Az. 04-2502, als beschreibende Brand Identifiers an, nicht als eintragungsfähige Marken.

Am 25. Juli 2005 wies es daher die Markenschutzklage gegen die Beklagte ab, die einen vergleichbar im Videospiel Twisted Metal eingesetzten Verkaufswagen benutzte, der Grafiken mit verwechselbaren Verlockungen, eisgekühlten Leckereien, zeigt.

Die Urteilsbegründung zeigt die Merkmale der Eintragungseignung von Marken und anderen Zeichen auf und ist besonders für Markeninhaber im Video- und Computer-Spielebereich bedeutsam.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.