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Dienstag, den 09. Aug. 2005

Längere Sommerzeit

 
VH - Washington.   Am 8. August 2005 unterzeichnete Präsident Bush den Energy Policy Act, ein Gesetz zur Neuausrichtung der amerikanischen Energiepolitik.

Es schreibt unter anderem eine Verlängerung der Sommerzeit um insgesamt zwei Monate zum Zwecke der Energieeinsparung vor. Diese Regelung ergänzt den Uniform Time Act of 1966 in 15 USC §260a. Ihm zufolge ist den Einzelstaaten die Beachtung der allgemeinen Regelungen zur Sommerzeit freigestellt. Sollte jedoch eine übergreifende Umsetzung der Neuregelung zur Sommerzeit durch die Einzelstaaten erfolgen, so hätte dies gravierende globale Folgen, wie zum Beispiel für Anbieter zeitorientierter Geräte und Dienste.



DSL: Wettbewerb am Ende

 
MAG - Washington.   Mit Ratsbeschluss vom 5. August 2005 hat das Bundes-Telekommunikations-Aufsichtsamt Federal Communications Commission die Einstufung von DSL-Internetdiensten von Telekomservice auf Informationsservice geändert.

Das hat massive Auswirkungen auf unabhängige Internet Service Provider, ISP, die von der Infrastruktur der Telekomkonzerne abhängig sind. Die Wertung von DSL als Informationsdienst befreit Telefonkonzerne von der Pflicht, ISPs Zugang zu ihren Netzen zu gewähren, weil DSL nun kein Telekommunikationsangebot mehr ist.

Telekomkonzerne, die selbst in ihren Netzen DSL anbieten, werden daher nun wie Kabelbetreiber behandelt, die Informationsdienste anbieten. Diese waren schon bisher nicht verpflichtet, den Providern Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Die FCC hat jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr bestimmt: So lange müssen die Telefongesellschaften ihre Netze noch für ISPs offen halten.

Der FCC-Beschluss war aufgrund eines hier bereits angesprochenen Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs erforderlich, jedoch wird er kritisiert, vgl. The Wall Street Journal vom 8. August 2005: As Web Provider's Clout Grows, Fears Over Access Take Focus. Es wird unter anderem befürchtet, dass der DSL-Wettbewerb eingeschränkt, wenn nicht sogar monopolisiert werden wird. Das könnte wiederum in einem Konflikt mit der Federal Trade Commission,der Verbraucherschutzbehörde, enden.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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