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Dienstag, den 09. Aug. 2005

DSL: Wettbewerb am Ende  

MAG - Washington.   Mit Ratsbeschluss vom 5. August 2005 hat das Bundes-Telekommunikations-Aufsichtsamt Federal Communications Commission die Einstufung von DSL-Internetdiensten von Telekomservice auf Informationsservice geändert.

Das hat massive Auswirkungen auf unabhängige Internet Service Provider, ISP, die von der Infrastruktur der Telekomkonzerne abhängig sind. Die Wertung von DSL als Informationsdienst befreit Telefonkonzerne von der Pflicht, ISPs Zugang zu ihren Netzen zu gewähren, weil DSL nun kein Telekommunikationsangebot mehr ist.

Telekomkonzerne, die selbst in ihren Netzen DSL anbieten, werden daher nun wie Kabelbetreiber behandelt, die Informationsdienste anbieten. Diese waren schon bisher nicht verpflichtet, den Providern Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Die FCC hat jedoch eine Übergangsfrist von einem Jahr bestimmt: So lange müssen die Telefongesellschaften ihre Netze noch für ISPs offen halten.

Der FCC-Beschluss war aufgrund eines hier bereits angesprochenen Urteils des Obersten Bundesgerichtshofs erforderlich, jedoch wird er kritisiert, vgl. The Wall Street Journal vom 8. August 2005: As Web Provider's Clout Grows, Fears Over Access Take Focus. Es wird unter anderem befürchtet, dass der DSL-Wettbewerb eingeschränkt, wenn nicht sogar monopolisiert werden wird. Das könnte wiederum in einem Konflikt mit der Federal Trade Commission,der Verbraucherschutzbehörde, enden.


Dienstag, den 09. Aug. 2005

Bin Laden in Washington geladen  

.   In Sachen Odilla Mutaka Mwani et al. v. Osama bin Laden and Afghanistan, Az. 04-5266, entschied das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 5. August 2005, dass der Staat Afghanistan nach dem Foreign Sovereign Immunities Act nicht vor US-Gerichten zur Haftung wegen der Anschläge in Nairobi herangezogen werden kann.

Hingegen musste der Beklagte bin Laden damit rechnen, sich der Gerichtshoheit der Vereinigten Staaten zu unterwerfen, als er deutlich böswillige Handlungen gegen die USA richtete, die sich dort aus auswirkten.

Die Zustellung der Klage und Ladung an bin Laden und die mitbeklagte Vereinigung al Kaida erfolgte auf öffentlichem Wege. Da diese Beklagten nicht reagierten, beantragten die Kläger ein Versäumnisurteil, das das Untergericht ebenso wie die verbundene Klage gegen die USA und den Sudan abwiesen. Das Berufungsgericht stellte jedoch fest, dass die Kläger hinreichend die Zuständigkeitsmerkmale für bin Laden und al Kaida dargelegt hatten. Es berief sich dabei auf die bisherige, hier bereits erörtete Rechtsprechung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.