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Montag, den 22. Aug. 2005

Hessenkunst im US-Interesse  

.   Im Bundesanzeiger verkündet das Auswärtige Amt heute, dass die Einfuhr von Hessen-Memorabilien für eine Ausstellung in Portland im nationalen Interesse liegt.

Die Ausstellung Hesse: A Princely German Collection kann demzufolge nach dem Foreign Affairs Reform and Restructuring Act of 1998, 22 USC 6501, stattfinden. Die Verkündung Nr. 5161 steht im Bundesanzeiger vom 22. August 2005, Band 70, Nr. 161, S. 49006.


Montag, den 22. Aug. 2005

Nichtiger Vertrag: Risiko für neue Vertragspartei  

.   Der Kickapoo-Indianerstamm schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Finanzierung und Verwaltung einer Spielhölle, der von der zuständigen Indianerverwaltung als nach dem Indian Gaming Regulatory Act nichtig bezeichnet wurde, 25 CFR §553.7.

Der Stamm schloss nun einen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten, den die Verwaltung genehmigte, 25 USC §2711(a)(1). Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in bestehende Vertragsbeziehungen geltend. Sie behauptet, bestimmte Vertragsklauseln hätten die Nichtigkeit überlebt und seien durch die Schritte der beklagten Wettbewerberin verletzt worden.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks entschied am 22. Juni 2005 in Sachen First American Kickapoo Operations, LLC v. Multimedia Games, Inc., Az. 03-6284, dass nach dem Recht des Staates Oklahoma bei einem nichtigen Vertrag keine deliktische Haftung wegen Eingriffs in geschützte Vertragsbeziehungen greifen kann.

Das Gericht hätte anders entschieden, wenn nur einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam gewesen wären oder das besondere Vertragsgenehmigungsrecht für Verträge mit Indianerstämmen nicht anwendbar gewesen wäre.

Der Fall mit seiner ausführlichen Begründung verdeutlicht das Risiko, das einer Vertragsanbahnung mit einer Partei folgt, die bereits eine Vertragsbeziehung mit einem Wettbewerber eingegangen war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.