• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 31. Aug. 2005

Humanitärer Bundeswehr-Einsatz?  

.   Darf die Bundeswehr dem überschwemmten Süden helfen? Sie sitzt ja um die Ecke, in Texas und Neumexiko. Amerikaner fragen, warum die Bundeswehr nicht aushilft, denn die GIs waren doch auch immer bei deutschen Katastrophen dabei.

Als einem NATO-Staat dürfte die Bundeswehr wohl den USA helfen, den Verkehr zu regeln und bei der Evakuierung mitzuwirken. Deutschland hat bereits THW- Unterstützung angeboten.


Mittwoch, den 31. Aug. 2005

Rechnerzugriff, Telefonat: Auswirkung auf Zuständigkeit  

.   Allein der Zugriff auf Daten im Forumsstaat durch eine Beklagte aus einem anderen Staat begründet nicht die Zuständigkeit des Forumsgerichts, entschied das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks im Fall Horizon Aggressive Growth, LP v. Rothstein-Kass, PA et al., Az. 04-12890, am 23. August 2005.

Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen ohne Sitz in Florida hatte, ohne den Forumsstaat Florida zu besuchen, vertraglich Zugriff auf Rechnerdaten der Klägerin im Staat Florida erhalten. Die Klägerin behauptete, dass die Firma ihre Leistungen durch diesen Zugriff so erbracht hätte, als wenn sie in Florida geschäftlich aufgetreten sei und sich damit der Zuständigkeit des Staates Florida unterworfen hätte.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass diese wie-wenn-als-ob-Geschäftstätigkeit in Florida nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich erforderlichen Minimalkontakte zum Forumsstaat zu unterhalten.

Es unterwarf die Beklagte dennoch der Gerichtsbarkeit von Florida, weil sie nach den Klagebehauptungen auch telefonisch mit der Klägerin in Florida in Verbindung stand und dabei einen deliktischen Schadensersatzanspruch ausgelöst haben könnte.

Vermutlich hätte das Gericht auch aufgrund des Zugriffs auf die Rechner in Florida die Zuständigkeit bejaht, wenn dieser wie das Telefongespräch zu einer deliktischen Verletzungsfolge in Florida geführt hätte.


Mittwoch, den 31. Aug. 2005

Schadensersatz: unterdrücktes Merkmal  

.   Auf die Subsumtion bereitet der Richter die Zivilgeschworenen, die Jury, vor, indem er ihnen das Recht erklärt, nachdem ihnen die Parteien die Beweise und Argumente vorgeführt haben.

Vielfach sind die Regeln, die die Richter der Jury vorlegen, als Jury Instructions standardisiert. Im Fall einer übermäßig gewaltsamen Überwältigung durch einen Polizisten, H.N. Dang v. Gilbert Cross, Az. 03-55403, erklärt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 22. August 2005 die erforderliche Abwägung solcher Formeln durch den Richter.

Der Unterrichter hatte bei der Beantragung von Strafschadensersatz - punitive Damages - die Forderung des Klägers abgelehnt, die Geschworenen über die Anwendbarkeit des Handlungsmerkmals oppressive, d.h. unterdrückend oder gewaltsam, zu unterrichten, welches neben den Merkmalen callous, malicious, wanton die Pönale erlaubt.

Der Richter lehnte die Forderung ab. Die Jury durfte die gewaltsame Natur der Handlungen nicht berücksichtigen. Sie lehnte den Strafschadensersatzanspruch ab.

Das einflussreiche Obergericht wies den Fall nun an das Untergericht zurück, weil nach seiner Rechtswertung das Tatbestandsmerkmal oppressive der Jury als Anspruchsgrundlage hätte vorgelegt werden müssen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.