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Dienstag, den 13. Sept. 2005

Wettbewerbsverbot wirksam  

.   Im Fall Microsoft Corporation v. Kai-Fu Lee, Google, Inc., Az. 05-2-23561-6SEA, bestätigte das erstinstanzliche Gericht im Staate Washington, Kreis King, heute, am 13. September 2005, die Wirksamkeit eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Nach dem Recht jenes Staates sind solche Verbote durchsetzbar, wenn sie angemessen sind. Nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung im Juli hatte das Gericht nun Gelegenheit, Beweis zu erheben und die Parteien anzuhören. Die Klägerin musste nachweisen, dass sie im Hauptverfahren obsiegen würde, weil sie einen klaren Anspruch nach allgemeinem Recht oder Billigkeitsrecht verfolgt, durchaus begründet um eine unmittelbare Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagten besorgt ist und die Handlungen der Beklagten ihr einen messbaren und wesentlichen Schaden zufügen oder zufügen werden.

Das Gericht stellte fest, dass Dr. Lee bereits vertrauliche Informationen der Klägerin gegenüber Google offengelegt hat und der Klägerin ein Schaden droht. Unklar ist allerdings, ob das Wettbewerbsverbot mit einer unabhängigen Gegenleistung verbunden ist, die im Staat Washington erforderlich ist. Das Wettbewerbsverbot erscheint angemessen und nicht weiter als zum Schutze der Interessen der Klägerin erforderlich. Es stellt keine unzumutbare Härte für Dr. Lee oder die Öffentlichkeit dar. Die Gefahr der Verletzung ist real, doch ist nicht ersichtlich, dass alle Aktivitäten der Beklagten unterbunden werden müssen.

Das Gericht bestätigte, dass der gute Ruf Dr. Lees in China nicht nur seiner Tätigkeit für die Klägerin zuzuschreiben ist. Er darf seinen guten Ruf auch für Google nutzen. Andererseits wird Google untersagt, Dr. Lee für bestimmte Aufgaben einzusetzen, bei denen die Gefahr besteht, dass Geschäftsgeheimnisse der Klägerin Google zugute kommen.

Schließlich muss die Klägerin die Sicherheit in Höhe von $1Mio. aufrechterhalten, um den Ersatz etwaigen Schadens bei den Beklagten durch die Unterlassungsverfügung zu gewährleisten.


Dienstag, den 13. Sept. 2005

Grenzen der Vereinigung  

.   Der von seiner Frau getrennt lebende Rechtsanwalt Steve Milam trug der Klägerin June Becham die Ehe an. Die Damen arbeiteten für zwei Gerichte im selben Bürogebäude. Die Klägerin wurde entlassen und wehrt sich, obwohl sie keinen Kündigungsschutz genießt, wegen einer behaupteten unzulässigen Vergeltung trotz ihres nach dem ersten Verfassungszusatz zur Bundesverfassung geschützten Rechts auf Vereinigung.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks stellte am 9. September 2005 in Sachen June Beecham v. Henderson County, Tennessee, Kenny Cavness, Az. 04-5845, fest, dass der Schutz der Vereinigung nach Fallrecht nicht für ehebrecherische Verhältnisse gewährt wird, doch ließ sich hier die Möglichkeit nicht ausschließen, dass ein solches Verhältnis nicht bestand.

Das Gericht stützte sich auf den allgemeinen Grundsatz, dass rational begründete Eingriffe in das Vereinigungsrecht verfassungsvereinbar sind. Als hinreichend plausibel im Sinne der Entscheidung Nordlinger v. Hahn, 505 US 1, 11 (1992), des Obersten Bundesgerichtshofes der Vereinigten Staaten fand es die Begründung des Arbeitsgebers, dass er mit der Kündigung eine tiefgreifende Störung des Gerichtswesens eindämmen wollte, die sich aus dem Wettstreit der Damen ableitete. Das Gericht bestätigte die Kündigung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.