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Sonntag, den 25. Sept. 2005

Fehlerhafte Juryanweisung  

VH - Washington.   Im Fall Franklin Prescriptions, Inc. v. New York Times Co, Az. 04-3404, bestätigte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks am 27. Mai 2005 die Entscheidung des Untergerichts. Dieses hatte einen Antrag der Klägerin auf Neuverhandlung wegen falscher Anweisung der Geschworenen, Jury, abgelehnt.

Das Berufungsgericht verwies auf die Regelung der Rule 51(c)(1) der Bundes-Zivilprozessordnung, Federal Rules of Civil Procedure, wonach Einspruch wegen fehlerhafter Anweisung der Zivilgeschworenen nur unter den dort genannten formellen Voraussetzungen erhoben werden kann.

Die Geltendmachung eines Einspruchs in einer Besprechung im Richterzimmer wie im vorliegenden Fall genügt diesen formellen Anforderungen nicht. Ein Einspruch gegen eine fehlerhafte Anweisung der Geschworenen kann nur in der Verhandlung erfolgen. Ein späterer Antrag auf Neuverhandlung unterliegt ansonsten der Präklusion.

Der vorliegende Fall verdeutlich in besonderer Weise den Sinn und Zweck der 2003 erst durch die Regelung des 51(c)(1) ergänzten Verfahrensbestimmung.


Sonntag, den 25. Sept. 2005

Datenschutz im Gesundheitswesen  

.   Der Datenschutz im Gesundheitswesen erfährt eine wesentliche Verbesserung durch die Umsetzung des am 23. September 2005 im Bundesanzeiger verkündeten Standards für den Datenanlagenverkehr, siehe 70 Federal Register 55989-56025 (Sept. 23, 2005). Das Hipaa-Blog bezeichnet die neuen Bestimmungen als geeky, yes, but necessary.

Die Bestimmungen des Gesundheitsministeriums, Department of Health and Human Services, in 45 CFR Part 162 unter dem Titel HIPAA Administrative Simplification: Standards for Electronic Health Care Claims Attachments sind als Verordnungsentwurf verkündet worden. Die interessierte Öffentlichkeit - also nicht nur die direkt betroffenen Hersteller, Anbieter und Nutzer von Software und Geräten für die Kommunikation zwischen Dienstleistern im Gesundheitswesen - darf ihre Stellungnahmen sowohl elektronisch als auch auf herkömmlichen Wegen einreichen.

Wie man dabei vorgeht, haben wir hier bereits angesprochen, und Olaf Herrmann als deutsch-amerikanischer Lobby-Spezialist hat im Lobby-Blog dazu ebenfalls wertvolle Methoden entwickelt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.