• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 22. Okt. 2005

Richter für Politiker  

.   Gestern öffnete sich im Verfahren gegen Tom DeLay aus Texas neues Terrain in der Frage der Ablehnung eines Richters. DeLay lehnte als Republikaner und zweithöchstes Mitglied es Bundesabgeordnetenhauses in Washington den ihm zugeteilten Strafrichter Bob Perkins ab, der die demokratische Partei mit Wahlspenden unterstützt hatte.

DeLay hatte bereits nach der Anklageerhebung wegen der ihm vorgeworfenen Geldwäsche bei der Verwaltung von Wahlspenden von einem politischen Hexenprozess gesprochen. Der gestrige erste Verhandlungstermin wurde nach dem Antrag auf Richterablehnung abgebrochen.

DeLay war von einem anderen Wahlhelfer, R.J. Reynolds, nach Texas geflogen worden. Der für die Geschäftsordnung und Richterverteilung und damit indirekt die Entscheidung über den Antrag zuständige Richter ist ein Republikaner.

Im allgemeinen gilt in den Vereinigten Staaten nicht, dass Angeklagte Richter wegen ihrer Neigung zu politischen Parteien ablehnen können. Ob sich für Politiker bei der Behauptung einer politischen Verfolgung ein anderer Trend entwickelt, wird in diesem Verfahren mit Spannnung erwartet.

Das Gericht, vor dem die Anklage gegen DeLay erhoben ist, ist ein einzelstaatliches Gericht. Die Richterwahl richtet sich in den Einzelstaaten nach jeweils dort geltendem Recht. In manchen Staaten werden die Richter von der Bevölkerung gewählt.

Die meisten Richter der Bundesgerichte werden nach Artikel 3 der Bundesverfassung vom Präsidenten vorgeschlagen, ein Teil nach Artikel 1. Ihre Einsetzung unterliegt politischem Einfluss. Eine Neuregelung der Befangenheitsrechtsprechung in einem Einzelstaat würde sich nicht ohne weiteres auf die Bundesgerichte auswirken.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.