CK • Washington. In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das
Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.
Im Fall Flexlab, LLC v. United States, Az. 05-5018, behauptete die Herstellerin Flexlab eine Drittbegünstigtenstellung aufgrund einer Klausel in einem Liefervertrag des Bundes mit Capital City Pipes, CCP. Die Klausel sah auf Wunsch von Flexlab die Zahlung der Vertragsvergütung auf ein Bankkonto vor, über das Flexlab ohne Kenntnis des Bundes verfügen konnte. Flexlab lieferte an den Bund und verklagte ihn, als CCP insolvent wurde, auf Restzahlung.
Die Gerichte konnten nicht feststellen, dass der Vertrag Flexlab ex- oder implizit zur Begünstigten machte. Der Bund hatte die Einbeziehung von Flexlab nicht gewollt, und die von CCP angegebenen Kontodaten klärten ihn nicht darüber auf, dass Flexlab und CCP sich darauf verständigt hatten, dass Flexlab Zahlungen an CCP annehmen durfte.
Da eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Flexlab und dem Bund oder eine bewusste und gewollte Einbeziehung von Flexlab in den Vertrag fehlte, durfte sich Flexlab nicht auf eine objektiv erkennbare Absicht des Bundes berufen, Flexlab Rechte aus dem Vertrag zuzugestehen, siehe Montana v. United States, 124 F.2d 1269, 1273 (Fed. Cir. 1997).
Die Drittbegünstigung stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington eine außerordentliche Bevorzugung dar, die restriktiv unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien zu ermitteln ist; German Alliance Ins. Co. v. Water Home Supply Co., 226 US 220, 230 (1912). Unter den vorliegenden Umständen mangelte es Flexlab daher selbst an den Voraussetzungen, aktiv auf dem Klageweg gegen den Bund vorzugehen.