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Montag, den 24. Okt. 2005

Montag, den 24. Okt. 2005

Wer ist drittbeguenstigt?  

.   In seinem Urteil vom 27. September 2005 erklärte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, das landesweit für Streitigkeiten im Patent- und Beschaffungswesen sowie Außenhandelsrecht zuständig ist, die Voraussetzungen einer vertraglichen Drittbegünstigung. Sie sind als gemischte Rechts- und Tatsachenfragen zu behandeln.

Im Fall Flexlab, LLC v. United States, Az. 05-5018, behauptete die Herstellerin Flexlab eine Drittbegünstigtenstellung aufgrund einer Klausel in einem Liefervertrag des Bundes mit Capital City Pipes, CCP. Die Klausel sah auf Wunsch von Flexlab die Zahlung der Vertragsvergütung auf ein Bankkonto vor, über das Flexlab ohne Kenntnis des Bundes verfügen konnte. Flexlab lieferte an den Bund und verklagte ihn, als CCP insolvent wurde, auf Restzahlung.

Die Gerichte konnten nicht feststellen, dass der Vertrag Flexlab ex- oder implizit zur Begünstigten machte. Der Bund hatte die Einbeziehung von Flexlab nicht gewollt, und die von CCP angegebenen Kontodaten klärten ihn nicht darüber auf, dass Flexlab und CCP sich darauf verständigt hatten, dass Flexlab Zahlungen an CCP annehmen durfte.

Da eine direkte Vertragsbeziehung zwischen Flexlab und dem Bund oder eine bewusste und gewollte Einbeziehung von Flexlab in den Vertrag fehlte, durfte sich Flexlab nicht auf eine objektiv erkennbare Absicht des Bundes berufen, Flexlab Rechte aus dem Vertrag zuzugestehen, siehe Montana v. United States, 124 F.2d 1269, 1273 (Fed. Cir. 1997).

Die Drittbegünstigung stellt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington eine außerordentliche Bevorzugung dar, die restriktiv unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien zu ermitteln ist; German Alliance Ins. Co. v. Water Home Supply Co., 226 US 220, 230 (1912). Unter den vorliegenden Umständen mangelte es Flexlab daher selbst an den Voraussetzungen, aktiv auf dem Klageweg gegen den Bund vorzugehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.