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Samstag, den 05. Nov. 2005

Roberts: Hauptstadt rechtelos  

.   In einer seiner letzten Entscheidungen am Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks, des sogenannten zweithöchsten Gerichts der Vereinigten Staaten, lehnte der neue Vorsitzende des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten, John G. Roberts, Jr., einen kleinen Schritt zur Gleichberechtigung der Hauptstadt Washington, die kein Staat ist, mit den Staaten der Vereinigten Staaten ab.

Gestern beschloss das Gericht, dass die Hauptstadtverwaltung nicht zur Erhebung einer Einkommensteuer auf die Einkünfte der in den Vorstädten wohnhaften, in der Hauptstadt arbeitenden Bürger berechtigt ist, selbst wenn Staaten dieses Recht besitzen und mindestens 40 Steuerbezirke landesweit dieses Recht ausüben.

Die Entscheidung ist noch nicht auf der Seite des Gerichts veröffentlicht. Taxation without Representation ist ein Schlagwort, welches ein Schlaglicht auf das vom Kongress und der Bundesverfassung eingeschränkte Selbstverwaltungsrecht der Hauptstadt wirft.

Ihre Bürger dürfen die Bundessteuer zahlen, doch seit 203 Jahren und 250 Tagen keine stimmberechtigten Abgeordneten in den Kongress entsenden. Über ihre Verwaltungsentscheidungen hängt der Kongress das Damoklesschwert seiner Revision. Der Unterschied zur Sklaverei besteht unter anderem darin, dass es den Bürgern der Hauptstadt freisteht, sie zu verlassen.


Samstag, den 05. Nov. 2005

Spam-Techniker angeklagt  

.   Die Anklageschrift gegen den SPAM-Techniker Jeason James Ancheta, der Bots in Losen von 10.000 vermietete und DDoS-, Viren- und Trojaner-Techniken einsetzte, um Heere von Rechnern in seine Gewalt zu bringen, umfasst 57 lesenswerte Seiten.

Die Techniken und das Geschäftsgebaren entsprechen dem, was der Geheimdienstdirektor Ralph Basham im Frühling dieses Jahres im kleinen Kreis als den Gefahrenherd höchst professioneller Phisher und Spammer bezeichnete, dem das Internet ausgeliefert ist.

In den achtziger Jahren nahm niemand die Warnungen ernst, heute stellen die Angreifer eine ernste Bedrohung des globalen Wirtschaftssystems und der Privatsphäre dar.

Deshalb empfiehlt sich heute dringender denn je, Internetbenutzern von der Offenlegung privater und betrieblicher Daten, beispielsweise in einem Impressum, abzuraten, die der Techno- und Standard-Kriminalität das Leben so viel einfacher machen. Dort, wo Gesetze oder Verordnungen eine solche Offenlegung empfehlen, wird es Zeit, die Verfassungswidrigkeit derartiger Bestimmungen feststellen zu lassen. Dies sollte überall außer in Diktaturen gelingen.


Samstag, den 05. Nov. 2005

Dreimal versichert, einmal Schutz  

.   Eine Versicherungspolice mit einer Laufzeit von einem Jahr schafft eine Deckung von $300.000. Sie wurde zweimal erneuert, lief also insgesamt drei Jahre. In jedem Jahr war der Kläger Asbest ausgesetzt, und erlitt einen Schaden von insgesamt $700.000. Haftet der Versicherer für diesen Betrag oder lediglich $300.000?

Wenn in jedem Jahr ein anderer Versicherer die Deckung gewährt hätte, wäre jede Versicherung für jeweils $300.000 haftbar. Im Fall Christopher Hiraldo et al. v. Allstate Insurance Company, Az. 139, gelangt der New York Court of Appeals am 25. Oktober 2005 jedoch zum Ergebnis, dass diese Haftungsbegrenzungsklausel wirksam die Haftung auf den Maximalbetrag jeder Police beschränkt:
Regardless of the number of insured persons, injured persons, claims, claimants or policies involved, our total liability under Business Liability Protection coverage for damages resulting from one loss will not exceed the limit of liability for Coverage X shown on the declarations page. All bodily injury, personal injury and property damage resulting from one accident or from continuous or repeated exposure to the same general conditions is considered the result of one loss.
One loss im Sinne dieser Non-cumulation-Klausel ist eine kontinuierliche Schadenszufügung aufgrund der selben allgemeinen Umstände, die vorliegen, wenn eine Person fortlaufend derselben Asbestbelastung ausgesetzt ist, bestimmte das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.