Die deutschen und englischen Wikipedias erklären die Jury, z.B.: de.wikipedia.org/wiki/JuryEin Vorteil des Nichtjuryverfahrens ist, dass alle Beweise in das Verfahren eingebracht werden können, weil die Gefahr der Irreführung von Laien nicht besteht. Bei einem Juryverfahren müssen die Beweise auf die kompliziertesten (und teuersten) Weisen gefiltert werden, damit die nicht geschulte Jury nicht versehentlich unzulässige Beweise verwertet.
Deshalb kommt das deutsche Recht mit wenigen gesetzlichen Beweisvorschriften aus. Hingegen macht das amerikanische Beweisrecht ein Sechstel des landesweiten Teils der Anwaltszulassungsprüfung aus, was seine Bedeutung illustriert. Soweit man davon ausgehen kann, dass der zur Befähigung zum Richteramt geschulte Jurist auch tatsächlich bei der Beweiswürdigung die Spreu vom Weizen trennt, ermöglicht das deutsche Recht einen viel umfassenderen Sachverhalts- und Beweisvortrag als das amerikanische und damit eine hoffentlich auch gerechtere Entscheidung.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.