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Mittwoch, den 23. Nov. 2005

Warum keine Jury?  

.   Aus der Korrespondenz - Gedanken zur Feststellung, dass das deutsche Recht keine Jury im amerikanischen Sinne hat, und wie sich das dem Amerikaner erklären lässt:
Die deutschen und englischen Wikipedias erklären die Jury, z.B.: de.wikipedia.org/wiki/Jury

Ein Vorteil des Nichtjuryverfahrens ist, dass alle Beweise in das Verfahren eingebracht werden können, weil die Gefahr der Irreführung von Laien nicht besteht. Bei einem Juryverfahren müssen die Beweise auf die kompliziertesten (und teuersten) Weisen gefiltert werden, damit die nicht geschulte Jury nicht versehentlich unzulässige Beweise verwertet.

Deshalb kommt das deutsche Recht mit wenigen gesetzlichen Beweisvorschriften aus. Hingegen macht das amerikanische Beweisrecht ein Sechstel des landesweiten Teils der Anwaltszulassungsprüfung aus, was seine Bedeutung illustriert. Soweit man davon ausgehen kann, dass der zur Befähigung zum Richteramt geschulte Jurist auch tatsächlich bei der Beweiswürdigung die Spreu vom Weizen trennt, ermöglicht das deutsche Recht einen viel umfassenderen Sachverhalts- und Beweisvortrag als das amerikanische und damit eine hoffentlich auch gerechtere Entscheidung.
Diese Minierklärung soll geholfen haben. Natürlich lässt sich zu diesem Themenkreis noch viel mehr sagen.

Wer die deutschen Verfahrensregeln im Zivilprozess dem amerikanischen Gesprächspartner erklären will, ist mit dem neuen Werk von Rützel, Wegen, Wilske, Commercial Dispute Resolution in Germany, Beck Verlag 2005, aus der Serie German Law Accessible bestens bedient. Dort findet man deutsche Quellen mit englischer Übersetzung im ausführlichen Anhang. Die erste Hälfte des Werkes erklärt umfassend das deutsche Zivilprozess- und Schiedsrecht auf Englisch.



Strafvergleich mit Lobbyist  

.   Die Vereinigten Staaten vereinbarten mit dem Lobbyisten Michael P.S. Scanlon einen Vergleich nach Rule 11 der Federal Rules of Criminal Procedure am 11. November 2005 in Sachen United States of America v. Michael S.P. Scanlon, Strafsache 05-411, vor dem erstinstanzlichen Bundesgericht des Hauptstadtbezirks.

Der nun bei Findlaw veröffentlichte Strafvergleich, Plea Agreement, sieht den Verzicht des Beschuldigten auf eine Anklage vor. Er bekennt sich der Bestechung und des Telefon- und Postmissbrauchs in zwei Fassungen schuldig, die mit einer Strafe von fünf Jahren Gefängnis, einer Geldstrafe von $250.000 sowie einem Ordnungsgeld von $100 belegt werden können.

Der den Opfern zugefügte Schaden wird auf knapp $20 Mio. geschätzt. Scanlon arbeitete dem mittlerweile selbst angeklagten zweiten Mann im Repräsentantenhaus Tom DeLay zu und wurde dann Geschäftspartner des wegen diverser Straftaten untersuchten Lobbyisten Jack Abramoff.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.