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Mittwoch, den 21. Dez. 2005

Ungewerbliche Namensverwendung  

CJ - Washington. Das Oberste Gericht des Staates Florida entschied im Rechtsstreit Erica Tyne et al. vs. Time Warner Entertainment Company, LP et al., Az. SC03-1251, am 21. April 2005, dass das Tatbestandsmerkmal for commercial or advertising Purpose in §540.08 (1) Florida Statutes nicht für die Art von Veröffentlichungen und künstlerischen Werken Anwendung findet, die nicht unmittelbar für ein Produkt oder eine Dienstleistung werben.

§540.08 (1) besagt, dass es niemandem erlaubt ist den Namen, das Porträt, die Photographie oder andere Abbildungen einer natürlichen Person zu veröffentlichen, zu drucken, zu zeigen oder sonst öffentlich zu gebrauchen, soweit dies zu einem commercial and advertising Purpose erfolgt.

Der Begriff for commercial Purpose ist jedoch nicht derart weit auszulegen, dass jegliches kommerzielle Gebrauchen eines Namens ohne Zustimmung verboten ist. Das Gebrauchen und Benutzen eines Namens ist nicht schon deswegen schädlich, weil dieser in einer kommerziellen Veröffentlichung enthalten ist, vgl. Valentine vs. C.B.S., Inc.. Ebenso ist das Ziel eines Autors oder Produzenten sein Werk mit Gewinn zu verkaufen für sich allein betrachtet nicht Bestandteil einer derartigen kommerziellen Verwertung, wie sie §540.08. verbietet.

Wie in Loft vs. Fuller beabsichtigt §540.08. nur den Schutz einer unmittelbaren unbefugten Vermarktung eines Produktes oder einer Dienstleistung.

Jegliches Verwenden der Identität einer anderen Person in einer Erzählung, einem Theaterstück oder Film bedeutet nicht gleich eine Verletzung dieses Gesetzes. Anders nur, wenn der Name ausschließlich dazu benutzt wird auf ein Werk oder ein Produkt aufmerksam zu machen, zu dem die betroffene Person keinerlei Bezug oder Verbindung hat, siehe Lane vs. MRA Holdings, LLC.

An einer solchen personenfremden Art von Assoziierung fehlt es in Tyne vs. Time Warner.

Diese enge Auslegung des for commercial Purpose verdrängt im Übrigen nicht den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nach section 540.08.(3). Der Umstand, dass nur die unmittelbare oder direkte Vermarktung geschützt ist, bedeutet zum einen nicht, dass es sich dabei zwangsweise um ein Gebrauchen in der Werbung handelt.

Zum anderen ist in der Ausnahme nicht nur der Weiterverkauf von künstlerischen Arbeiten erfasst, die bereits außerhalb des Bereiches des (Urheber)Rechtes liegen. Die Ausnahme erlaubt überdies den Einzelhändlern und anderen Vertreibern bzw. Verleihern ihre Produkte und Etablissements zu fördern und zu bewerben, indem sie die Namen und Abbildungen der Künstler und Berühmtheiten benutzen, deren Werke sie verkaufen; sie bezieht sich nicht nur auf den Einzelhandel mit den ausgenommenen Werken selbst.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.