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Montag, den 09. Jan. 2006

Ärgern? Nur mit vollem Namen

 
.   Nur mit Namensangabe soll man ab jetzt per Internet andere verdrießen dürfen. Diese Vorschrift ist laut Declan McCullaghs Bericht Perspective: Create an e-annoyance, go to jail im neuen Gesetz namens Violence Against Women and Department of Justice Reauthorization Act versteckt, den Präsident Bush am vergangenen Donnerstag, dem 5. Januar 2006, unterzeichnet haben soll. McCullagh zitiert die Bestimmung folgendermaßen:
Whoever...utilizes any device or software that can be used to originate telecommunications or other types of communications that are transmitted, in whole or in part, by the Internet... without disclosing his identity and with intent to annoy, abuse, threaten, or harass any person...who receives the communications...shall be fined under title 18 or imprisoned not more than two years, or both.
Da heute nicht der 1. April ist, hat McCullagh diese Vorschrift wohl nicht erfunden. Dass sie eine verfassungswidrige Schnapsidee ist, die vor keinem Gericht Bestand behalten kann, ist klar. McCullagh kritisiert die Bestimmung. Die American Civil Liberties Union ist ebenfalls nicht begeistert.

Nachdem ein Mädchen über ihre sexuellen Abenteuer im Kongress ein anonymes Blog verfaßte, ist zwar verständlich, dass einige Abgeordneten sich geärgert haben, während andere schneller seinen Namen erfahren wollten, doch sind das keine Gründe, den Verfassungsschutz für die anonyme Meinungsäußerung nach über 200 Jahren aus dem Fenster zu werfen.



Amtsenthebungswürdiges Dekret

 
.   Das Geheimdekret des Präsidenten, den internationalen EMail- und Telefonverkehr von Amerikanern ohne gerichtliche Anweisung abhören zu lassen, erstaunt den George Washington University Juraprofessor Turley. Dass der Präsident einen Verfassungsbruch sogar stolz bekannte, der ein Amtsenthebungsverfahren, Impeachment, auslösen kann, erscheint ihm unglaublich.

Die Grundlagen des Rechts zum Durchsuchungs- und Abhörbefehl erörterte die Juraprofessorin Sherry Colb von der Rutgers University in ihrer Übersicht Why Get A Warrant?: The President's Admission that He Authorized Warrantless Domestic Surveillance am 28. Dezember 2005 bei FindLaw.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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