CK • Washington. In Washington nimmt das Außenhandelsrecht,
international Trade Law, eine wichtige Rolle ein. Nach den
Berichten vom 10. Februar 2006 über das
gestiegene Handelsdefizit der USA ist damit zu rechnen, dass die auf der Einfuhrschutzseite arbeitenden Anwälte wieder das Land nach potentiellen Klägern abgrasen, die sich durch Einfuhren verletzt fühlen. Finden sie keine Hersteller, weil die Produkte in den USA nicht erzeugt werden, können sie sich an Hersteller wenden, die gern die importierten Güter herstellen würden, denn auch
embryonic Industries werden vom Außenhandelsrecht nach dem
Tariff Act und seinen ständigen Anpassungen geschützt.
Neben dem als politisch zweitrangig eingestuften Wirtschaftsministerium, Commerce Department, besitzen die International Trade Commission und das Amt des Handelsbeauftragten, United States Trade Representative, die Hauptzuständigkeiten für die Außenhandelsverfahren, siehe schon in alten Überblicken: Kochinke, Die US-amerikanische International Trade Commission, 27 RIW 762 (Nov. 1981); ders., Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA - eine wirksame Waffe in der Hand der Protektionisten, 31 RIW 386 (Mai 1985); Horlick / Kochinke, Die Behörde des Handelsbeauftragten der USA, 28 RIW 458 (Juli 1981); Kochinke, Der Trade Agreements Act 1979 in den USA, 27 RIW 405 (Juni 1980).