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Dienstag, den 14. Febr. 2006

Explosiver Raketentreibstoff

 
HF - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia hatte am 10. Februar 2006 in der Sache Tripoli Rocket Association, Inc., v. Bureau of Alkohol, Tobacco, Firearms, and Explosives, Az. 04-5453, über die Berufung einer Interessensvereinigung für Raketentechnik zu entscheiden.

Die Berufungsbeklagte hatte einen aus Ammonium und Perchlorat zusammengesetzten Raketentreibstoff 1971 auf die Liste explosiver Materialien im Sinne des 18 U.S.C. §841(d) gesetzt. Die Interessensvereinigung hatte sich im Jahre 1999 gegen die Einstufung des Treibstoffs als explosiv gewehrt und hatte verlangt, dieses Material von der Liste zu entfernen.

Das Gericht hat die Sache an die untere Instanz zurück verwiesen mit der Begründung, dass die von der Berufungsbeklagten bisher vorgetragene Argumentation eine Einstufung des Treibstoffes als explosiv nicht nachvollziehbar rechtfertige und daher eine weitere Aufklärung diesbezüglich erforderlich sei.

Die Urteilsbegründung illustriert die Besonderheiten des amerikanischen Bundesverwaltungsverfahrensrechts. Während in Deutschland ein Vorgehen des Bürgers gegen eine Rechtsverordnung allenfalls auf Landesebene bei entsprechender gesetzlicher Festlegung und Betroffenheit des einzelnen Bürgers möglich ist, ist im amerikanischen Verordnungsgebungsverfahren sowie anschließend für einen Normenkontrollantrag hinsichtlich einer bestehenden Verordnung grundsätzlich jedermann zeitlich unbegrenzt aktivlegitimiert.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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