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Freitag, den 17. März 2006

Namen von Medikamenten

 
.   Immer mehr von Pharmaherstellern gewünschte Bezeichnungen für neue Produkte werden von der zuständigen Food and Drug Administration abgelehnt. Das Wall Street Journal berichtet am 17. März 2006 von den Schwierigkeiten der Pharmaindustrie. Die Bezeichnungen für Medikamente sollen markenrechtlich unterscheidbar sein, werbemäßig einprägsam und gesundheitsrechtlich unverwechselbar.

Der FDA kommt es nur auf das letzte Merkmal an. Kunden sollen die Medikamente nicht verwechseln und Ärzte und Apotheker erst recht nicht. Deshalb prüft die FDA eingehende Vorschläge nicht nur auf Schriftbild, Klang, Farbe, Buchstabierung und mögliche Aussprachevarianten, sondern auch die Wirkung beim Empfänger von gekritzelten Rezepten im Zettel-, Fax- und gescannten Dateiformat. Schließlich untersucht sie auch die Tonübertragungseignung, beispielsweise im Telefonat.

Wer Erfahrungen mit der FDA bei der Anmeldung eines einfachen Dosendeckels oder medizinischer Geräte gesammelt hat, kennt schon einige Probleme - doch im Pharmabereich wird allem die Krone aufgesetzt. Sicherheit für die Verbraucher ist oberstes Gebot. Daher sind die strengen Prüfungen auch nachvollziehbar.



Schaden durch Mini-Regress

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Tilbury Constructors Inc. v. State Compensation Insurance Fund, Az. C049150, urteilte das einzelstaatliche Berufungsgericht in Kalifornien am 7. März 2006 über die Voraussetzungen einer Versicherungsvertragsverletzung und eines Haftungsanspruchs aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von good Faith and fair Dealing.

Ein Arbeitsunfall eines Tilbury-Mitarbeiters wurde durch Fehlverhalten der Firma Harris Company, Inc., verursacht. Der Geschädigte verklagte Harris und erhielt von Tilburys Versicherer State Fund eine Entschädigung. Dieser wandte sich zum Regress an Harris und trat ihr die Forderung für $10.000 ab. Der State Fund hatte das 52-fache als Schadensersatz gezahlt, so dass Tilburys Versicherungsbeiträge drastisch stiegen. Tilbury behauptet deshalb eine Unlauterkeit des Versicherers bei der Regulierung des Regressanspruchs, in Form eines Vertragsbruchs und eines Verstoßes gegen das Prinzip des good Faith and fair Dealing, das den Versicherten vor nicht nachvollziehbaren Handlungen des Versicherers schützen soll.

Das Gericht entschied, dass das Verhalten des State Fund weder eine unerlaubte Handlung gegen das Gebot des vertragsgemäßen Verhaltens noch einen Vertragsbruch darstellt. Grundsätzlich enthalte jeder Vertrag die Pflicht, sich vertragsgerecht zu verhalten und Schäden zu vermeiden. Versicherungsverträge haben aber eine eigene Vertragsnatur. Der Versicherte schließt einen Versicherungsvertrag aus Gründen der Prävention, Sicherheit und Beruhigung ab.

Ein Verstoß gegen die Gedanken vom good Faith and fair Dealing setze ein bewusst schädigendes Verhalten voraus, das sich aus Umständen ergibt, die über die Vertragspflichten hinaus gehen. Die Forderungsabtretung zur Minderung des Schadens in bestimmter Höhe sei keine Vertragspflicht des Versicherers und ergebe sich auch nicht aus dem Gebot des good faith and fair dealing, urteilte das Gericht.

Hierunter fallen nur Pflichten wie die schnelle und umfassende Abwicklung von Verbindlichkeiten für den Versicherungsnehmer durch den Versicherer. Der Verkauf von Forderungen sei unabhängig von solchen Verpflichtungen und müsse getrennt von solchen betrachtet werden. Zudem habe Tilbury die Möglichkeit für die Zukunft den Versicherer zu wechseln, um die erhöhten Prämien künftig zu vermeiden. Eine Vertragsverletzung liege nur vor bei Fehlern in der Abwicklung des Schadensfalles selbst, nicht jedoch bei den anschließenden etwaigen Regressfällen gegen den Drittschädiger.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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