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Sonntag, den 19. März 2006

Schadensersatz bei Vertragsende

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Lepi Enterprises, Inc., v. National Enviromental Service Corp.; The Insurance Company of the State of Pennsylvania, Az. No. 04-3609, urteilte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 8. März 2006 über die Berechnung von Schadensersatz aufgrund unberechtigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch NES.

NES beauftragte Lepi, Asbest aus Wohnhäusern zu beseitigen. Lepi wurde ein unbegründeter Verstoß gegen Umweltauflagen und Arbeitsschutzrichtlinien unterstellt, so dass die Arbeiten kurzzeitig unterbrochen wurden. Es kam zu einem zweiten ungerechtfertigten Verstoßvorwurf, worauf NES ein anderes Unternehmen beauftragte und Lepi kündigte. Lepi verklagte NES aufgrund der Vertragsauflösung und deren Versicherer ICP auf Ausgleich des Schadens.

Die Zivilgeschworenen der Jury sprachen Lepi Schadensersatz wegen Vertragsbruchs zu. NES legte Berufung ein mit der Begründung, die Jury hätte nicht über den Schadensersatz entscheiden dürfen, da Lepi nicht dargelegt habe, dass sie ihrerseits ihre Vertragspflichten erfüllt hätte und die Vertragsauflösung zudem nicht rechtsfehlerhaft war. Die Vertragsverletzungen der Lepi wurden verneint, so dass die Jury berechtigt war, den Schadensersatz festzusetzen.

Daneben bezweifelte NES die Höhe des Schadensersatzes. Lepi führte aus, dass das Auftragsvolumen durch die erhöhten Anforderungen gestiegen sei, sie daher bei Vertragsschluss aufgrund der Mehrarbeit einen höheren Lohn vereinbart hätte, der zu einem insgesamt höheren Gewinn geführt hätte. Die Jury folgte dieser Schadensberechnung. Schließlich bestätigte das Berufungsgericht die Auffassung von NES bezüglich der Schadensersatzforderung, die sich aus der Zeit zwischen der Vertragsauflösung und des Urteilspruchs ergab und neun Prozent der Gesamtsumme ausmachte, dass der verlorene Gewinn hierbei nicht einberechnet werden dürfe. Lediglich Arbeitskosten und Gemeinkosten seien zu berücksichtigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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