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Sonntag, den 19. März 2006

Subjektive Wahlstation  

.   Die Wahlstation, auch die in den USA, wird von ihrer subjektiven Einstellung und Bewertung gepräugt. Daher fallen objektive Vorgaben und Analysen schwer. Was dem einen Referendar oder Ausbilder als hervorragende Erfahrung gilt, mag ein anderer als Enttäuschung betrachten.

Um das Ausbildungsziel entsprechend der Empfehlungen von Gerichten und Kammern in der US-Wahlstation zu berücksichtigen, hier einige subjektive Gedanken zur Umsetzung der kammergerichtlichen Vorgaben in den Vereinigten Staaten, die im Laufe der Zeit noch revidiert und ergänzt werden können.

Die kleine Übung der Anmerkung solcher Vorgaben führt zur Erkenntis, dass man als Ausbilder recht kreativ sein muss, um in der US-Wahlstation äquivalent an das Ausbildungsziel heranzuführen. Immerhin, die Auseinandersetzung mit den - nicht für die Wahlstation gedachten - Vorgaben und ihrer möglichen Umsetzung im amerikanischen Recht kann eine nützliche Übung darstellen, damit die Ausbildung optimiert wird.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.