Verlust nach Abwerbung
CK • Washington. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied in Sachen Blase Industries Corp. v. Anorad Corop. et al., Az. 04-21015, am 1. März 2006, dass ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns zu substantiieren ist.
Die der Klage zugrunde liegende Vertragsverletzung betrifft ein zwischen den Parteien vereinbartes Abwerbeverbot für einen Softwareberater, dem das Verbot nicht bekannt war. Trotz des im Softwarebereich üblichen Verbots wurde der Berater abgeworben.
Statt mit einem Antrag auf eine Verbotsverfügung der Abwerbung zu begegnen, verlangte die vormalige Arbeitgeberin Schadensersatz. Das Berufungsgericht scheint verwundert, dass das Verbot nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt war.
Zwar wäre eine Penalty nichtig, doch die Schätzung des wahrscheinlichen Schadens durch eine Liquidated Damages-Bestimmung ist durchsetzbar. Da dem Berater jederzeit gekündigt werden konnte, hielt das Gericht den Gewinnausfall für unbestimmbar, selbst wenn sein Tagessatz messbar ist.