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Montag, den 27. März 2006

Verlust nach Abwerbung

 
.   Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks entschied in Sachen Blase Industries Corp. v. Anorad Corop. et al., Az. 04-21015, am 1. März 2006, dass ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns zu substantiieren ist.

Die der Klage zugrunde liegende Vertragsverletzung betrifft ein zwischen den Parteien vereinbartes Abwerbeverbot für einen Softwareberater, dem das Verbot nicht bekannt war. Trotz des im Softwarebereich üblichen Verbots wurde der Berater abgeworben.

Statt mit einem Antrag auf eine Verbotsverfügung der Abwerbung zu begegnen, verlangte die vormalige Arbeitgeberin Schadensersatz. Das Berufungsgericht scheint verwundert, dass das Verbot nicht mit einer Vertragsstrafe bewehrt war.

Zwar wäre eine Penalty nichtig, doch die Schätzung des wahrscheinlichen Schadens durch eine Liquidated Damages-Bestimmung ist durchsetzbar. Da dem Berater jederzeit gekündigt werden konnte, hielt das Gericht den Gewinnausfall für unbestimmbar, selbst wenn sein Tagessatz messbar ist.



Schiedsspruch geprüft

 
.   Schiedssprüche unterliegen einer sehr begrenzten gerichtlichen Nachprüfung, bestimmte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Sachen Cytyc Corporation v. Deka Products Ltd. Partnership, Az. 05-2371, am 1. März 2006 unter Bezugnahme auf den Präzedenzfall Teamsters Local Union No. 42 v. Supervalu, Inc., 212 F.3d 59, 61 (2000): [D]isputes that are committed by contract to the arbitral process almost always are won or lost before the arbitrator.

Zwar erklärte das Gericht, dass Schiedssprüche nicht unanfechtbar sind: None of this means, however, that arbitral awards are utterly impregnable.. Doch konnte es in diesem Fall keine der wenigen nach dem Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, geltenden Ausnahmen feststellen.

In seiner Begründung erörtert der United States Court of Appeals for the First Circuit die Falschauslegung des anwendbaren Rechts, die Missachtung des Rechts und die Behauptung der fehlenden Würdigung wesentlicher Beweise. Der Schiedsspruch wird daher gegen die ihn angreifende Partei zur Vollstreckung bestätigt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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