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Samstag, den 08. April 2006

Graumarkt erfasst Originale  

.   Schutz für geistiges Eigentum gewährt das amerikanische Recht nicht lediglich nach Marken-, Urheber-, Patent- und Geschäftsgeheimnisrecht, sondern es erstreckt ihn nach Zoll- und Außenhandelsrecht auch auf den internationalen Handel. Gegen den Graumarkthandel kann beispielsweise der Markeninhaber mit der Anmeldung der Marke beim Zoll vorgehen, um die Möglichkeiten des Außenhandelsgesetzes auszuschöpfen. Einführend siehe Kochinke, Außenhandelsklagen nach §337 Tariff Act of 1930 in den USA, Recht der Internationalen Wirtschaft, 1985, 386.

Im Fall Bourdeau Bros, Inc. et al. v. International Trade Commission et al., Az. 04-1588, bestätigte das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks, das als Sondergericht landesweit für Außenhandels-, Zoll- und Patentrecht zuständig ist, am 20. März 2006, dass auch amerikanische Originalprodukte als Graumarktprodukte zu werten sind, wenn sie in für das Ausland bestimmten Sonderversionen hergestellt und von Hersteller exportiert wurden. Die Einfuhr dieser Waren in die Vereinigten Staaten darf der Hersteller nach §337 über die International Trade Commission mit einem Bann belegen lassen, den der Zoll vollstreckt.

Der Fall betrifft für den deutschen Markt bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge der Marke Deere, die nach 18 USC §1337 unter Verstoß gegen das Bundesmarkenrecht, den Trademark Act of 1946, ohne die Zustimmung des Herstellers reimportiert wurden, vgl. Gamut Trading Co. v. Int'l Trade Commission, 200 F.3d 775, 777 (Fed. Cir. 1999). Die Unterschiede zwischen der Standard- und der Exportversion sind vorliegend so erheblich, dass Kunden über die Beziehung zwischen Marke und Hersteller getäuscht werden können, entschied der United States Court of Appeals for the Federal Circuit.

Das Gericht verwies den Fall jedoch zur Neubeurteilung der Beweislage zurück, da die ITC unzureichend das Beweisangebot der Importeure gewürdigt hatte, der US-Hersteller hätte die für Deutschland bestimmten Produkte selbst in den USA vertrieben. Stimmt diese Behauptung, liegt kein Graumarktimport vor.


Samstag, den 08. April 2006






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.