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Dienstag, den 18. April 2006

Ein L mehr oder weniger

 
.   Im Streit um einen Domainnamen mit einem L mehr oder weniger verzichtete der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington mit Beschluss vom 17. April 2006 darauf, die Revision nach dem Antrag, certiorari, anzunehmen. Damit bleibt das Urteil des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks im Streit Jerry Falwell et al. v. Christopher Lamparello, Az. 05-980, zwischen dem Sektenführer Falwell und dem Sektenkritiker Lamparello mit dem Domainnamen fallwell.com bestehen. Das Urteil ließ beide Domains nebeneinander bestehen und bereichert damit das amerikanische Recht der Domainnamen.



DNA entlastet nicht

 
.   Ein DNA-Test ergab, dass keine Spuren vom Vergewaltigungsopfer zu den mutmaßlichen Tätern führen, doch hat die Staatsanwaltschaft die Strafgeschworenen, Grand Jury, davon überzeugen können, dass Sportler der Duke Universität angeklagt werden müssen.

Der Skandal in Sachen State of North Carolina v. Collin Finnerty, Reade W. Seligmann, Az. 06CRS4331-36, weist Rassen- und Klassenaspekte auf und ist seit Wochen Thema Nummer eins in allen Nachrichten.



Gerichtsbarkeit bei Buchvertrag

 
KW - Niederkassel.   In Sachen Mary E. Bonner Johnson v. Richard W. Woodcock, Az. 05-2192, bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks am 7. April 2006 bei einem Buchvertragsverhältnis und einem abgebrochenen Kontakt zum Forumstaat, dass Voraussetzung für die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von Personal Jurisdiction ein hinreichender bestehender Kontakt zwischen diesem Staat und Beklagtem sei.

Johnson unterstützte Woodcock in den 70er Jahren bei der Veröffentlichung eines Buches. Woodcock erhielt hierfür 90% und Johnson 10% der Lizenzgebühren. Auch nachdem Woodcock 1977 aus Minnesota wegzog, blieben beide bis 1989 in geschäftlicher Verbindung. Seit den frühen 80er Jahren lebte Woodcock nie wieder in Minnesota, und veröffentlichte dort lediglich bei einem Verlag zwei Bücher. 1997 schloss Woodcock mit Mitverfassern, darunter einem aus Minnesota, einen Veröffentlichungsvertrag bezüglich einer Drittauflage.

Hiergegen erhob Johnson Klage im Bezirk von Minnesota wegen Vertragsbruchs. Das Bezirksgericht wies die Klage wegen fehlender Zuständigkeit ab. Dies bestätigte das Berufungsgericht. Personal jurisdiction läge nur dann vor, wenn zwischen dem Staat und dem Beklagten ein hinreichender Kontakt bestehe, etwa wenn der Beklagte den Schutz des Staates in Anspruch nähme. Dieser Kontakt müsse entweder zum Zeitpunkt der widrigen Handlung, der Klageerhebung oder in einer angemessenen Zeit nach Eingang der Klage bestehen.

Weiterhin trage hierfür der Kläger die Beweislast, wobei das Gericht für die Überprüfung fünf Fallgruppen aufgestellt hat. Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington unterscheide zudem zwischen Specific Jurisdiction, die nur vorläge, wenn die Streitigkeit aus einem früheren Kontakt mit dem Staat herrühre, und General Jurisdiction, bei der ein durchgehender Kontakt mit dem Staat bestehen müsse.

Johnson machte geltend, dass die Streitigkeit aus der Beziehung stamme, die beide in Minnesota entwickelten. Hierzu führte das Berufungsgericht aus, dass der entscheidende Zeitrahmen überschritten sei. Auch der telefonische Kontakt, die Herkunft eines der Koautoren aus Minnesota und die Veröffentlichung der beiden anderen Bücher rechtfertigten nicht die Zuständigkeit des Gerichts.



DAJV-Tagung am 13. Mai

 
.   Die Deutsch-Amerikanische Juristen-Vereinigung e.V. lädt zu einer Fachgruppentagung am 13. Mai 2006 in Frankfurt ein. Das Programm und die Anmeldeunterlagen befinden sich auf der DAJV-Webseite.

Thematisch stellen die Fachgruppen ein vielfältiges und lernintensives Angebot bereit. Von Erfahrungen im transatlantischen Schiedswesen über die Zustellung nach dem Rückzug von Bertelsmann reicht die Palette bis zu esoterischen Themen wie die aktuelle Entwicklung des Föderalismus in Deutschland und den USA.

Praktische Rechtsfragen wie die Zukunft der IT- und Medienbranchen unter dem Sternen der Grokster-Entscheidung und des Open-Source-Konzepts runden das Programm ab. Alle Foren sind mit hochkarätigen Referenten aus Deutschland und den Vereinigten Staaten besetzt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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